Rechtsfragen
Pflanzenschutzmittelkartell - Mögliche Wege der Geltendmachung von Schäden
Ob bzw. welches Angebot der Kartellrechts-Anbieter attraktiv für den jeweiligen Betrieb ist, ist eine betriebliche Einzelfallentscheidung, die aus rechtlicher aber auch wirtschaftlicher Sicht der Betriebsinhaber selbst und eigenverantwortlich treffen muss. Es gibt sowohl Fälle, bei denen die Abtretungsvariante gewählt wird, als auch Teilnehmer, die über die Prozessfinanzierung nach Abschluss des Verfahrens auf einen höheren Erlös hoffen.
Letztlich ist die Hauptfrage: Will der Betriebe Gewissheit und Ruhe, dann nimmt er den „Spatz in der Hand“, wählt also die Abtretungsvariante, darf sich dann aber nicht ärgern, wenn sich später (Zeitraum ist aktuell nicht seriös abschätzbar – vielleicht 2-5 Jahre) herausstellt, dass andere Landwirte mit der Prozessfinanzierungsvariante (= „Taube auf dem Dach“) besser gefahren sind.
Zur genaueren Information hat der Bauernverband Schleswig-Holstein als Entscheidungshilfe im Bauernblatt einen Artikel veröffentlicht, der die Vorteile, Hürden und Kriterien der einzelnen Varianten beleuchtet. Der Artikel kann von Mitgliedern unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Dr. Lennart Schmitt
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Digitales Erbe regeln
Jeder ist daher gut beraten, sich mit der Frage nach dem Verbleib seines sogenannten digitalen Nachlasses rechtzeitig auseinanderzusetzen. Dies wird nicht zuletzt durch den jüngsten Rechtsstreit vor dem Berliner Kammergericht verdeutlicht, bei dem es um die Freigabe eines Facebookkontos einer verstorbenen jungen Frau an ihre Eltern ging.
Gemäß dem Urteil haben Erziehungsberechtigte nicht automatisch Zugriffsrechte auf die Nutzerprofile ihrer verstorbenen Kinder, weil das Gericht den Schutz der Kommunikation mit Dritten, die dort enthalten sein könnte, als vorrangig bewertete.
Derartige juristische Probleme entstehen zum einen dadurch, dass die Rechtslage im Gesetz (BGB) nicht eindeutig geregelt ist, und zum anderen vor allem deshalb, weil die Verstorbenen oft keine ausreichende Vorsorge getroffen haben.
Informationen und mehr oder weniger seriöse Beratungs- und Dienstleistungsangebote gibt es zu diesen Problemen zwar im Internet zuhauf. Jedoch kann es sehr zeitaufwendig sein, eine echte Hilfestellung bei diesem komplexen Thema zu erhalten.
Daher hat der Bauernverband Schleswig-Holstein die wichtigsten Hinweise und Tipps in einem Informationsblatt zusammengefasst, das unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Neues Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft erschienen
Zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ein Merkblatt herausgegeben. Es enthält kurz und knapp Hinweise zu Ausnahmen, die die Land- und Forstwirtschaft im Güterkraftverkehrsgesetz, der Maut, dem Fahrpersonalrecht und der Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
Auch liefert das Merkblatt wichtige Informationen zu den Fahrzeugbauarten, den Führerscheinen in der Land- und Forstwirtschaft und zur Berufskraftfahrerqualifikation. Es richtet sich an Land- und Forstwirte, Maschinenringe, Lohnunternehmen, aber auch an Kontrollierende der Polizei und des BAG. Für diese Zielgruppen empfiehlt sich, die Inhalte des Merkblatts zu kennen und das Merkblatt für alle relevanten Fragen im Straßenverkehr griffbereit bei sich zu haben.
Verfasser des Merkblatts ist Verkehrsexperte Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (= Autor des Ratgebers "Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr"). Unterstützt haben ihn dabei der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), der Bundesverband der Maschinenringe (BMR) und der Deutsche Bauernverband (DBV).
Das Merkblatt kann kostenlos über den hier hinterlegten Link heruntergeladen werden.
Dr. Lennart Schmitt
Vorstoß zur rechtspolitischen Klärung der Rechtslage zu überbreiten land- wirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit der hier verlinkten Verbändeinformation wurde vergangene Woche unter Verweis auf die Expertise des Verkehrsexperten Andreas Schauer vom VDMA als rechtspolitischer Ansatz veröffentlicht, dass aufgrund der europarechtlichen Rechtslage alle Traktoren und deren Anhänger – unabhängig von der o.g. einschränkenden Voraussetzung der lof-Zwecke – unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürften. Aufgrund des Aufbaus und des Wortlauts der Pressemitteilung kann der Eindruck entstehen, dass es sich bereits um eine anerkannte geklärte Rechtslage handelt. Insofern wird in der Analyse jedoch nur die Rechtsauffassung vertreten, dass die aktuell aber noch geltende (!) 35. Ausnahmeverordnung und die darin enthaltenen begrenzenden Vorgaben bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden sollte. Dies ist bislang noch nicht geschehen.
Aus dem Bundesverkehrsministerium wurde gegenüber dem DBV geäußert, dass die in der Expertise wiedergegebene Rechtsauffassung grundsätzlich geteilt wird. Jedoch ändert auch dieser Umstand nichts daran, dass durch die Verkehrsüberwachungsbehörden zunächst weiterhin auf die für juristisch unzutreffend gehaltene Allgemeinvorschrift zur StVZO Bestimmungen über die unter bestimmten Umständen maximal zulässige Fahrzeugbreite abgestellt werden dürfte.
Daher kann bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage und rechtsförmlichen Aufhebung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO zur Vermeidung von Sanktionsverfahren nicht dazu geraten werden, sich unter Berufung auf die bislang nur als Rechtsauffassung kommunizierten Argumente über die Vorgaben in der Ausnahmeverordnung hinwegzusetzen.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang auf dem laufenden halten.
Pflanzenschutzmittelkartell - Hürden für Schadensersatzansprüche
Mitglieder des Kartells
Konkret wurden Bußgelder wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängt gegen
· die AGRAVIS Raiffeisen AG, Hannover/Münster,
· die AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, Holdorf,
· die BayWa AG, München,
· die BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Kiel,
· die Getreide AG, Hamburg,
· die Raiffeisen Waren GmbH, Kassel, und
· die ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe
· Der am Kartell beteiligte Beiselen GmbH, Ulm wurde aufgrund der Zusammenarbeit mit dem BKartA das Bußgeld erlassen.
· Gegen zwei weitere Unternehmen wird noch ermittelt.
· Die RWZ hat sich mit dem BKartA über die Bußgeldhöhe verglichen.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Die vorgenannten Bußgelder fließen in den Staatshaushalt und dienen daher nicht der Entschädigung der vom Preiskartell betroffenen Kunden.
Daneben können jedoch für Geschädigte Schadensersatzansprüche gegenüber den Mitgliedern des Kartells bestehen. Dabei sollen kartellrechtliche Sonderregelungen zu Gunsten der geschädigten Marktteilnehmer, hier u.a. den Landwirten, Vereinfachungen für die Rechtsdurchsetzung bieten:
· Landwirten, die zwischen 1998 und 2015 Insektizide, Herbizide oder Fungizide von einem der o.g. Unternehmen bezogen haben, können Schadenersatzansprüche gegen die am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmen zustehen. Dies gilt auch, wenn der Landwirt als Endkunde die Pflanzenschutzmittel von einem Landhändler bezogen hat, der diese von den am Kartell beteiligten Unternehmen zuvor erworben hatte. Auch diesen Landhändlern kann ein eigener Schadenersatzanspruch zustehen.
· Aufgrund der besonderen Regelungen der §§ 33a ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht durch die Verhängung des Bußgeldes durch das BKartA die Rechtsverletzung als solche fest. Die Gerichte, die über die zivilrechtlichen Ersatzansprüche geschädigter Landwirte entscheiden müssen, sind an die Entscheidung des BKartA gebunden. Geschädigte müssen aber noch nachweisen, dass sie zwischen 1998 und 2015 Pflanzenschutzmittel unmittelbar (= direkt von einem dem Kartell angehörenden Großhändler) oder mittelbar (= auf der Zwischenstufe des Landhandels) von den Großhändlern bezogen haben.
· Der Schadenersatzanspruch kann gegen jedes Mitglied des Kartells, also nicht nur gegenüber dem tatsächlichen Lieferanten, in voller Höhe erhoben werden (= gesamtschuldnerische Haftung) – und zwar auch für Produkte, die von anderen Kartellmitgliedern oder Kartellaußenseitern bezogen worden sind.
· Es wird (widerleglich) vermutet, dass das Kartell zu einem Schaden geführt hat. Die Schadenshöhe kann vom Gericht auch geschätzt werden. Die Durchsetzung wird durch Verjährungssonderregeln erleichtert.
Knackpunkt: Hürden für Nachweis der Schadenshöhe
Die größte Herausforderung bei der Geltendmachung eines Schadenersatzes ist die Berechnung /der Nachweis des individuellen Schadens des Landwirts, für den es grundsätzlich die Erstellung eines ökonomischen Sachverständigengutachtens bedarf.
Der Schaden ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem Preis für Pflanzenschutzmittel, der von den Händlern ohne die Preisabsprache gefordert worden wäre. Die Preisentwicklungen nach Aufdeckung und Beendigung des Kartells sowie die sonstige Entwicklung der Preise für Betriebsmittel stellen ein Indiz für die Berechnung des Marktpreises ohne Kartellabsprachen dar. Darüber hinaus können der entgangene Gewinn sowie Zinsen als Teil des Schadens geltend gemacht werden.
Verjährung
Aufgrund der kartellrechtlichen Sonderverjährung gilt zusammengefasst, dass grundsätzlich binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Bußgeldbescheids des BKartA (= ca. Januar 2021) verjährungshemmende Maßnahmen (insbesondere Klage) von Schadensersatzansprüchen gegen die Kartellmitglieder eingeleitet sein müssen. Daher bestehen gute Aussichten darauf, dass auch ältere Ansprüche aus der Anfangszeit 1998 derzeit noch nicht der Verjährung unterliegen. Dies bedarf aber stets der Prüfung im Einzelfall.
Hohe Prozess- und Kostenrisiken bei Klage
Häufig werden Streitigkeiten über Kartellschadensersatz zwar durch Vergleiche beendet. In vielen Fällen zeigen sich Kartellanten aber erst dann vergleichsbereit, wenn die Ansprüche zuvor gerichtlich geltend gemacht werden.
Bereits eingeleitete Kartellschadensersatzverfahren (z.B. LKW-Kartell, Zementkartell, Zuckerkartell) haben jedoch verdeutlicht, dass die einzelnen Geschädigten vor allem im klein- und mittelständischen Bereich kaum in der Lage sind, die zu erwartenden hohen Prozess- und Kostenrisiken zu tragen. Zudem zeigen die immer noch laufenden Verfahren, dass mit einer enorm langen Verfahrensdauer von mehreren Jahren zu rechnen ist.
Schließlich müssen betroffene Landwirte als Käufer durch ihre Lieferdokumente und Rechnungen (mit Datum, Mengen, Preis/Einheiten und Rabatten) ihren Schaden für einen sehr langen Zeitraum konkrete belegen können. Dies wird insbesondere für die Zeiträume vor 2009 zu Schwierigkeiten führen.
Einzelbetriebliche Entscheidung
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten nicht unerheblichen Anforderungen für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann es nur die unternehmerische Entscheidung des einzelnen Landwirts sein, ob er die gerichtliche Geltendmachung gegenüber einem Kartellanten anstrebt. Wenn ja, sollte er sich an eine namhafte auf Kartellrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wenden, die bereits Ansprüche mehrerer potenziell Geschädigter bündelt. Hierdurch sowie ggf. über die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer kann eine kosteneffiziente Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, zumal so auch eine solide ökonomische Schadensbezifferung erreicht wird. Diese Kanzleien werden in der Regel auch prüfen, ob seitens der Kartellmitglieder angesichts ihrer gesamtschuldnerischen Haftung (außergerichtliche) Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft besteht.
Weiteres Vorgehen
Der DBV erwartet in nächster Zeit die Veröffentlichung des Fallberichts zum PSM-Kartell durch das BKartA und will diesen intensiv prüfen, um auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Bereits aktuell steht der DBV in Kontakt mit verschiedenen spezialisierten Kartellrechtskanzleien (die teilweise mit Prozessfinanzierern kooperieren), die Interesse an einer gebündelten Vertretung potenziell geschädigter Landwirte bekundet haben.
Wir werden Sie hierüber – besonders über die Aktivitäten des DBV hinsichtlich der Bündelung der Rechtsdurchsetzung – weiter auf dem Laufenden halten.
Stalleinbruch - Was tun?
Die Aktualisierung betrifft besonders
- Anpassungen bei den zivilrechtlichen Untersagungsmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von unbefugten Aufnahmen und
- die Einfügung eines neuen Abschnitts zum Verhalten bei sog. „Stallbesetzungen“.
Die Neuauflage wird ab sofort in den Kreisgeschäftsstellen zur Weitergabe an interessierte Mitglieder bereitgehalten.
Eine PDF-Version des Flyers wird zusätzlich unten zum Herunterladen nach Login mit den Mitgliedszugangsdaten bereitgestellt (Login erforderlich).
Neubau von Güllebehältern mit Leckageerkennung - Baustopp soll durch neuen Erlass aufgelöst werden
Die Zulassungspflicht ergibt sich aus der bundesweiten Anlagenverordnung (AwSV), die besagt, dass nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden dürfen, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Bei der Einführung der AwSV im August 2017 lagen noch keine Zulassungen für LES vor. Somit mussten die Behörden übergangsweise auch Anlagen ohne LES genehmigen. Seit geraumer Zeit gibt es jedoch ein zugelassenes System. Die Kreise haben die Ansicht vertreten, dass dieses LES verwendet werden müsste und haben anders lautende Bauanträge abgelehnt. Das zugelassene LES ist nach Meinung mehrerer Behälterbauer für die Praxis nicht wirklich geeignet, da beispielsweise die Gefahr des Aufschwimmens eines leeren Behälters in der dichten Folie besteht. Sie haben ihre Positionen dazu in einem Positionspapier zusammengefasst und veröffentlicht. Auch der Bauernverband hat beim MELUND auf eine praktikable Lösung und zeitnahe Übergangsregelung gedrängt.
Das MELUND hat nun auf die zunehmende Kritik reagiert und einen Erlass herausgegeben, der einheitlich die Ausnahmemöglichkeiten und Vorgehensweise für LES bei Neubauten von Güllebehältern regelt. Der Erlass ist mit anderen Bundesländern und dem DIBt abgestimmt. Im Wesentlichen wird nun ermöglicht, auch solche LES zu verwenden, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden. Für das gewählte System muss ein Zulassungsantrag beim DIBt vorliegen und dieser durch das DIBt auch angenommen sein. Außerdem wird für die Beurteilung der LES ohne Zulassung sowie deren Verwendung bzw. Einbau empfohlen, diese in enger Abstimmung mit einem Sachverständigen auf Basis eines vor Baubeginn bei der Wasserbehörde vorzulegenden Prüfplans vorzunehmen.
Nach unserem Kenntnisstand befinden sich derzeitig sieben LES im Zulassungsverfahren beim DIBt. Es ist davon auszugehen, dass künftig noch mehr LES zugelassen werden und sich damit auch eine größere Wahlmöglichkeit und Praktikabilität ergibt.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrer Kreisgeschäftsstelle.
Hühnermobile: BVSH erwirkt Erleichterungen und Klarstellungen für Landwirte
In der Vergangenheit war die Genehmigungspraxis mitunter uneinheitlich. Kosten und Aufwand für Baugenehmigungen und Immissionsgutachten standen oft in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erträgnissen.
Bei den sog. Hühnermobilen handelt es sich um fahrbare Unterstände für Legehennen. Diese Ställe werden (auch abhängig von Bodenqualität und Witterung) in einem Abstand von meist mehreren Wochen versetzt, um den Tieren jeweils einen neuen und frischen Auslaufbereich zur Verfügung zu stellen. Nachts werden diese Gebäude verschlossen, damit die Tiere vor Fraßfeinden geschützt sind. Diese Form der Freilandhaltung von Legehennen bringt viele Vorteile mit sich. So haben die Tiere immer wieder einen „frischen“ Auslauf, der Parasitendruck wird reduziert und punktuell erhöhte Nährstoffeinträge können verhindert werden.
Mittlerweile gibt es eine Reihe unterschiedlicher Stallmodelle, mit denen eine mobile, an wechselnden Standorten durchführbare Unterbringung des Geflügels ermöglicht wird. Diese Ställe variieren im Hinblick auf ihre Größe, Bauart und den damit verbundenen Aufwand für den Auf- und Abbau. Oft handelt es sich um fahrbare autarke Systeme mit eigener Stromversorgung und eigenem Wasser- und Futtervorrat.
Das MILI hat in dieser Woche in einem Erlass die Behandlung mobiler Legehennenställe im bauaufsichtlichen Verfahren neu geregelt und klargestellt.
Mobile Legehennenställe an stets wechselnden Orten bedürfen danach keiner Baugenehmigung. Zugrunde gelegt werden dabei sogenannte vollmobile Legehennenställe, die als Fahrzeug mit einem fest verbauten wege- und straßentauglichen Fahrwerk hergestellt und mit einer geschlossenen Bodenplatte versehen sind. Es handelt sich dabei um ein autarkes Stallsystem, d. h. der Stall führt Wasser- und ggf. auch Futtervorrat mit sich, Strom wird durch Photovoltaik oder Generatoren erzeugt. Grundsätzlich soll das Versetzen des Stalls einschließlich der Umzäunung seiner Auslauffläche auf eine neue Fläche innerhalb kürzester Zeit und in wenigen Arbeitsschritten erfolgen. Damit sich die Vegetation unter und um den Stall schnell erholen kann, werden die mobilen Ställe meist in Wochen- oder Monatsabständen versetzt.
Überwiegend ortsfest benutzte mobile Legehennenställe bedürfen hingegen einer Genehmigung im (meist) vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Darunter fallen solche Ställe, bei denen es nur zu begrenzten und weniger häufigen Standortveränderungen kommt. Diese sogenannten teilmobilen Legehennenställe stehen meist auf Stützen oder Kufen und haben i. d. R. kein autarkes Versorgungssystem. Sie werden aufgrund dieser eingeschränkten Mobilität nur wenige Male im Jahr versetzt. Auch hier soll aber eine pragmatische Vorgehensweise Anwendung finden, nach der die immer wieder genutzten Standorte auf einer umgrenzten Aufstellfläche lediglich einmalig dem Baugenehmigungsverfahren unterzogen werden.
Um einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Erstellung von Immissionsgutachten für kleine Stalleinheiten bis zu 1000 Tierplätzen für die jeweiligen Standorte zu vermeiden, hatte der Bauernverband Schleswig-Holstein ein umfassendes Gutachten in Auftrag gegeben. Mit dessen Hilfe können die einzuhaltenden Mindestabstände zu beurteilungsrelevanten Gebieten (z.B. Wohnbebauung) bestimmt werden. Individuelle Geruchsgutachten sind dann in der Regel nicht mehr notwendig.
Auch Aspekte des Gewässer- und Bodenschutzes waren im Vorfeld betrachtet worden. Bei mobilen Legehennställen werden jedoch nur 20-40% des gesamten Kotanfalls der Tiere im Auslauf ausgeschieden. Da auch im stallnahen Bereich der Kot relativ gleichmäßig verteilt wird und der Bewuchs und die Wurzeln intakt bleiben, so dass die Nährstoffe als Dünger aufgenommen werden, entspricht die Dungwirkung bei regelmäßigem Versetzen einer extensiven Beweidung. Der übrige Kot wird gesammelt, als Festmist gelagert und nach den Regeln der Düngeverordnung ausgebracht.
Im Ergebnis kann es für Landwirte durch den Erlass in der Regel einfacher werden, bewegliche Legehennenställe auf wechselnden Freilandflächen zu betreiben. Durch das Generalgutachten können sie von einer Kostenersparnis profitieren und sind in vielen Fällen von einem bauaufsichtlichen Verfahren freigestellt. Landwirte und Behörden gewinnen mehr Rechtssicherheit bezüglich der Planung, Errichtung und des Betriebs von mobilen Legehennenställen. Für den Bürger wird durch das konservativ gerechnete Generalgutachten sichergestellt, dass die einzuhaltenden Immissionswerte nicht überschritten werden.
MILI-Staatssekretärin Kristina Herbst (CDU) betonte, dass durch den Erlass die besonders tierwohlgerechte Haltung von Freilandhühnern jetzt unbürokratischer und kostengünstiger möglich wäre. „Für mich ist das Freilandhaltung PLUS. Davon profitieren alle: die Verbraucher, unsere Landwirte, die Verwaltung – und natürlich auch die Hennen.“ Bauernverbandspräsident Werner Schwarz begrüßt die Verfahrenserleichterungen: „Ich hoffe, dass die Verbraucher die so produzierten Eier auch vermehrt nachfragen, um die regionale tierwohlgerechte Erzeugung und Wertschöpfung zu unterstützen.
Klimaschutz in der Landesverfassung – BVSH nimmt bei Anhörung im Landtag Stellung
Dr. Lennart Schmitt, Jurist des BVSH (rechts im Bild), wies darauf hin, dass zwar gerade auch die Landwirtschaft als in hohem Maße Betroffene durch den Klimawandel vor große Herausforderungen gestellt wird und deshalb ein hohes Eigeninteresse daran hat, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Dafür sei aber aus rechtlichen Gründen eine Verfassungsänderung nicht zielführend:
Die Ergänzung in Art. 11 der Landesverfassung sei nicht erforderlich, da Klimaschutz dort bereits als Teilbereich der „natürlichen Grundlagen des Lebens“ verankert ist.
Für die rechtliche Umsetzung sei die Verfassung ohnehin der falsche Ort. Hinreichend Raum für konkrete Regelungen böten bereits aktuell die Fachgesetze.
Durch die vorgeschlagene Ausweitung drohe zudem, dass „Tür und Tor“ für unterschiedlichste Änderungsbegehren geöffnet werden und so letztlich zu einer Verwässerung der Verfassungsziele führen könnten.
Vor-Ort-Kontrollen meistern
Der Ratgeber enthält einen kompakten Überblick über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und gibt einfach umsetzbare Hilfestellungen an die Hand. Ziel ist es, durch eine Aufklärung des Landwirts über seine Rechte und Pflichten ihm mehr Gelassenheit im Umgang mit Kontrollen zu ermöglichen.
Der Leitfaden hilft den Landwirten bei der schnellen und praxisnahen Klärung häufig auftretender Fragen wie z.B.:
• Wo muss den Prüfern Zutritt gewährt werden?
• Darf eine Kontrolle ohne Anwesenheit des Betriebsleiters stattfinden und was ist, wenn dieser keine Zeit hat?
• Welche Mitwirkungspflichten hat der Landwirt und wann dürfen Auskünfte verweigert werden?
• Was gilt es bei vorgeworfenen Verstößen besonders zu beachten?
• Was sollte man nach der Kontrolle bedenken und wie kann man sich gegen Sanktionen wehren?
• Welche Unterlagen sind für eine CC-Kontrolle bereitzuhalten?
Die Broschüre wird in den Kreisgeschäftsstellen als Printversion zur Weitergabe an interessierte Mitglieder bereitgehalten.
Des Weiteren kann das Merkblatt in elektronischer Form nach Login mit den Mitgliedszugangsdaten auf der hier verlinkten Seite heruntergeladen werden. Zudem besteht dort auch die Möglichkeit, eine Rückmeldung zu einer durchlaufenen Vor-Ort-Kontrolle abzugeben.
Die neuen intelligenten Stromzähler kommen – Smart Meter, Rollout und Co.
Was bedeutet Smart Meter und Rollout genau?
Der Begriff Smart Meter steht zusammenfassend für neue, intelligente Stromzähler. Man unterscheidet zwischen
• modernen Messeinrichtungen (mMe) – also digitalen Stromzählern, die nicht nur aktuelle, sondern auch gespeicherte Stromverbrauchswerte der letzten 24 Monate anzeigen – und
• intelligenten Messsystemen (iMSys), bei denen die moderne Messeinrichtung durch eine internetfähige Kommunikationseinheit (Gateway) zur Datenübertragung – beispielsweise für Fernauslesung oder bestimmte Onlinenutzungsmöglichkeiten – erweitert wird.
Rollout bedeutet hierbei, dass stufenweise, im zeitlich vorgegebenen Rahmen des so genannten Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), die bisherigen analogen elektromechanischen Stromzähler („Ferraris“-Zähler) flächendeckend gegen Smart Meter ausgetauscht werden.
Warum soll die technische Aufrüstung erfolgen?
Das mit dem Smart Meter-Rollout verfolgte Kernanliegen ist, den Strommarkt sowohl für Haushalte als auch Gewerbebetriebe bis 2032 schrittweise zu digitalisieren. Umgesetzt wird dieses Ziel mit dem 2016 beschlossenen Vorschriftenpaket im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen intelligente Stromzähler als wichtige Bausteine der Energiewende helfen, den Stromverbrauch zu reduzieren, so die natürlichen Ressourcen zu schonen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Zudem dienen sie als Teil der dezentralen Energiewelt dazu, das Stromnetz der Zukunft „intelligenter“ zu machen (Smart Grid), indem sie für die Stromkunden durch direkte und digitale Übermittlung von Verbrauchswerten mehr Verbrauchs- und Netztransparenz schaffen und so letztlich variable Tarife ermöglichen sollen.
Gleichzeitig ist der Einbau von Smart Metern erforderlich, um das Gleichgewicht zwischen Stromangebot (z.B. aus Windkraft oder Photovoltaik) und -nachfrage besser steuern zu können. Hierbei übernehmen intelligente Messsysteme die Aufgabe, zu einer Stabilisierung des Energiesystems beizutragen, wodurch sie auch Grundbausteine einer sicheren Energieversorgung sind.
Welchen Nutzen und welche Risiken haben die neuen Stromzähler?
Die modernen Messeinrichtung – also der digitale Stromzähler ohne Kommunikationsmodul – bildet fortlaufend die Summe der bezogenen Kilowattstunden und protokolliert zusätzlich den Stromverbrauch im Zeitverlauf. Der Kunde kann somit neben dem aktuellen Zählerstand auch die momentan bezogene Leistung ablesen. Möglich ist es des Weiteren nachzuschauen, wie viel Strom beispielsweise am Vortag, in der vergangenen Woche, im letzten Monat oder im ganzen Jahr bezogen wurde. Durch diese transparente Veranschaulichung soll man zum Energiesparen motiviert werden.
Das ins intelligente Stromnetz eingebundene intelligente Messsystem kann hingegen theoretisch aus der Ferne abgelesen werden. Damit wären regelmäßige exakte Abrechnungen ohne vorherige Abschlagszahlungen als neuer Standard denkbar. Dementsprechend ist bei intelligenten Messsystemen der Abruf der Stromverbrauchwerte über eine Online-Anwendung geplant.
Ein unmittelbarer finanzieller Vorteil oder Nutzen, der die zusätzlich anfallenden jährlichen Kosten aufwiegen könnte, ist zurzeit allerdings nicht zu erwarten. Dies liegt auch daran, dass variable Tarife, bei denen der Strom etwa nachts günstiger ist und das intelligente Messsystem bestimmte geeignete Geräte deshalb erst am späten Abend aktiviert, bislang kaum verfügbar sind. Damit dies überhaupt funktioniert, müssen die eingesetzten Elektrogeräte außerdem auch entsprechend in ein Smart Home System eingebunden sein.
Wie bei jedem Gerät, das Daten über Funk oder Kabel versendet, ist ein intelligentes Messsystem durch Personen mit kriminellen Absichten grundsätzlich angreifbar und der Gefahr von Hackerangriffen ausgesetzt. Aus den gespeicherten Messwerten lassen sich über das Verbrauchsverhalten bestimmte Erkenntnisse über Alltag und Gewohnheiten der Bewohner (z.B. Anwesenheit) gewinnen, was zu einer gewissen datenschutzrechtlichen Sensibilität führt.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen und sehr hohen Sicherheitsniveaus stellt das Gesetz strenge Anforderungen an die Sicherheit der Software und Hardware der Messstellenbetreiber, deren Einhaltung über Zertifizierungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist interessant, dass eigentlich bereits seit 2017 mit dem Einbau von Smart Metern begonnen werden sollte, dies jedoch mangels Vorhandensein von sicherheitstechnisch geeigneten Systemen bei mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen am Markt bisher nicht umgesetzt werden konnte. Das Bundesamt sieht daher bis dato keine technische Möglichkeit für den Smart-Meter-Rollout mit Einbaupflicht, da die Bonner Behörde bislang erst ein Smart-Meter-Gateway zertifiziert hat. Der Startschuss für den Pflichteinbau wird somit voraussichtlich nicht vor dem 3. Quartal 2019 erfolgen.
Wer ist betroffen?
Welche Art Stromzähler eingebaut wird, ist abhängig von dem durchschnittlichen Jahresverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre. Gemeint sind damit nicht zwingend Kalenderjahre, sondern die letzten drei Abrechnungszeiträume von jeweils 12 Monaten. Für die Bemessung des Jahresstromverbrauchs ist so auch der eigenerzeugte/-verbrauchte Strom maßgeblich. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Erzeugungs- bzw. Verbrauchsmengen gemessen wurden.
In der rechtlichen Grundlage – dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – ist der Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorgesehen
• bei Energiegroßverbrauchern, wobei hierzu auch landwirtschaftliche und gewerbliche Kunden und Unternehmen gehören können, die einen Jahresstromverbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden aufweisen.
Ab 2020 erfolgt der Einbau dann auch bei Kunden, deren Verbrauch zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden liegt. Die meisten privaten Haushalte sind hiervon nicht betroffen, da sie in der Regel einen geringeren Stromverbrauch aufweisen.
• bei großen Bestands- und Neuanlagen zur Erzeugung von Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) zwischen 7 - 100 Kilowatt installierter Leistung. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp sollen erst ab 2020 betroffen sein, wobei vermutlich sogar erst ab 2022 mit dem Rollout begonnen wird.
• bei Stromkunden, die ein verringertes Netzentgelt für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Nachtspeicherheizungen, Wärmepumpe) vereinbart haben gemäß § 14a EnWG.
In allen anderen Fällen ist der Einbau eines intelligenten Messsystems optional. Dies kann Stromerzeuger bei Neuanlagen zwischen 1 und 7 kW installierter Leistung und Stromkunden unter 6000 kWh Jahresstromverbrauch bestreffen. Durch den Begriff „Optionaler Einbau“ darf man sich aber nicht in die Irre führen lassen: Damit gemeint ist, dass nur der Messstellenbetreiber frei darüber entscheiden kann, ob er ein intelligentes Messsystem montieren möchte, sodass die Entscheidung für den betroffenen Kunden beziehungsweise Energieerzeuger verpflichtend ist. Messstellenbetreiber ist das Unternehmen, das die Stromzähler einbaut, betreibt und wartet. Er ist in der Regel nicht identisch mit dem Stromversorger. Wer der Messstellenbetreiber ist, muss auf der Stromrechnung angegeben sein.
Stromkunden, bei denen der Einbau eines intelligenten Messsystems nicht vorgesehen ist, also alle Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden, erhalten bis 2032 in jedem Falle eine moderne Messeinrichtung. Daher wird der Einbau seit geraumer Zeit bereits durch Schreiben angekündigt und es werden aktuell erste digitale Zähler verbaut. Bei allen Neubauten beziehungsweise umfangreichen Renovierungen hat der Messstellenbetreiber direkt moderne Messeinrichtungen einzubauen.
Anschlussnutzer, die bereits in der Vergangenheit mit einer in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtung ausgestattet wurden, genießen für acht Jahre nach dem Einbau Bestandsschutz. Auch nach diesem Zeitraum dürfen solche Geräte weiter genutzt werden, wenn man hierzu gegenüber dem Messstellenbetreiber sein Einverständnis unter Verzicht auf den an sich vorgeschriebenen Datenschutz erklärt.
Für die Stromkunden ist gesetzlich keine Möglichkeit vorgesehen, dem Einbau zu widersprechen. Theoretisch ist aber ein Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber möglich, zum Beispiel weil dieser entweder preisgünstiger ist oder ein individuelles Angebot macht. Aktuell bieten jedoch nur wenige alternative Messstellenbetreiber am Markt an, wodurch ein Wechsel erschwert wird.
Wie ist der Ablauf der Einführung?
Für die Umsetzung des Einbaus der modernen Stromzähler sind die Messstellenbetreiber – zumeist die örtlichen Netzbetreiber, die für die Region verantwortlich sind (sog. grundzuständige Netzbetreiber) – zuständig. Diese kommen in der Regel auf die betroffenen Stromkunden zu, so dass diese nicht selbst aktiv werden müssen.
Wer eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem bekommen soll, wird vom Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor dem Einbau informiert, wobei auch auf die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Betreiber hingewiesen wird. Zwei Wochen vor dem Einbau hat zudem ein schriftlicher Hinweis auf den konkreten Einbautermin zu erfolgen, wobei auch ein zweiter möglicher Termin zu nennen ist.
Grundsätzlich ist der Anschlussnutzer frei, auch einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen und mit diesem eine Vereinbarung über den Messstellenbetrieb zu schließen.
Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer müssen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber oder seinem (mit einem Ausweis versehenen) Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen gestatten. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Messstelle frei zugänglich ist. Es kann sogar sein, dass der Besuch des Monteurs mit einem Beratungs- und Verkaufsgespräch verbunden werden soll. Wer hierzu nicht bereit ist, sollte dies dem Monteur sofort mitteilen. Besonders in solchen Situationen sollte immer die Vorlage eines Ausweises verlangt werden. Anderen Personen – außer dem Monteur – muss kein Zugang gewährt werden. Bei Unsicherheiten und Zweifeln sollte beim Messstellenbetreiber nachgefragt werden.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen trägt der Stromabnehmer bzw. Anlagenbetreiber.
Neu sind die im Gesetz verankerten Obergrenzen für die jährlichen Kosten, die für den Betrieb eines intelligenten Messsystems entstehen dürfen. Mehr darf ein Messstellenbetreiber nur dann in Rechnung stellen, wenn sich der Kunde ein intelligentes Messsystem freiwillig einbauen lassen oder sich für einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber entschieden hat.
Die Kosten beim Pflichteinbau hängen von der Menge des verbrauchten Stroms beziehungsweise der Leistung der stromerzeugenden Anlage für die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte ab:
• Bei einem Jahresverbrauch
o von 6.000 – 10.000 Kilowattstunden sind die Kosten bei 100 €,
o ab 10.000 – 20.000 kWh auf 130 €,
o über 20.000 – 50.000 kWh auf 170 € und
o bei über 50.000 – 100.000 kWh auf 200 € gedeckelt.
• Für Erzeuger-Anlagen
o zwischen 7 kWp und 15 kWp liegt die Preisobergrenze bei 100 €/Jahr,
o zwischen 15 kWp und 30 kWp bei 130 €/Jahr und
o für Anlagen zwischen 30 kWp und 100 kWp bei 200 €/Jahr.
• Liegt der Verbrauch über 100.000 kWh bzw. die Stromerzeugungsleistung über 100 kW installierter Leistung, gilt eine „angemessene“ Obergrenze.
• Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Nachspeicherheizungen und Wärmepumpen werden pauschal 100 € als Preisobergrenze vorgeschrieben.
• Für eine moderne Messeinrichtung dürfen unabhängig vom Verbrauch nur maximal 20 Euro pro Jahr berechnet werden.
Da der grundzuständige Messstellenbetreiber zur jährlichen Überprüfung der Jahresdurchschnittsstromverbräuche verpflichtet ist, kann eine Verbrauchsveränderung zur Anpassung der Preisobergrenze nach oben oder unten führen.
Weitere Kosten können aber entstehen, wenn für die Installation der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems ein Umbau des Zählerschranks notwendig ist. Vor allem sind Bauten vor 1965 davon betroffen, bei denen schnell hohe Kosten von bis zu mehreren tausend Euro entstehen können.
Werden auch die Messeinrichtungen für Gas, Wasser oder Fernwärme erneuert?
Für Gaszähler und ihre digitale Anbindung gibt es bereits jetzt aktuelle gesetzliche Bestimmungen im MsbG. So ist der Einbau eines neuen Gaszählers dann erforderlich, wenn der alte Zähler zum Beispiel wegen einer abgelaufenen Eichfrist nicht mehr verwendet werden darf. Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein.
In den Bereichen Wasser und Wärme ändert sich durch das Gesetz aktuell nichts. Da der Gesetzgeber jedoch ebenso für diese Sektoren die bereits genannten Vorteile durch den Einbau neuer Messeinrichtungen sieht, sollen zukünftig auch Gas-, Wasser- und Fernwärme-Messeinrichtungen auf elektronische Zähler umgestellt werden.
Wo gibt es weitere Informationen?
Ausführliche Informationen hält die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetpräsenz www.bundesnetzagentur.de unter dem Überpunkt „Verbraucherservice“ > Verbraucherthemen Energie > Netzanschluss und Messung > Smart Meter bereit.
Erlass für Güllebehälter - Lagerbehälterbau im Außenbereich für Landwirte
Hintergrund des nunmehr in Kraft getretenen Erlasses bilden die Vereinbarungen der vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) und dem Bauernverband Schleswig-Holstein (BVSH) im Januar 2013 gegründeten und seit September 2017 um die Landesgruppe Nord des Bundesverbandes für Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sowie die Wasser- und Bodenverbände erweiterte Allianz für den Gewässerschutz.
Lagerkapazitäten entscheidend
Einigkeit bestand insoweit schon früh, dass im Rahmen eines landesweiten Nährstoffmanagements in der Landwirtschaft die überregionale Verwertung von Gülle und Gärrückständen, d.h. die Verbringung von Wirtschaftsdünger aus Überschussgebieten in Unterschussgebiete als erfolgsversprechender Ansatz zur Entschärfung der mit dem Nitrateintrag verbundenen Probleme für den Grundwasserschutz anzusehen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sind unter Einbindung des BVSH konkrete Vorgaben erarbeitet worden, um entsprechende Lagerkapazitäten zu schaffen.
Klarstellungen für Landwirte
Insbesondere zu Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit von Lagerbehältern für flüssige Wirtschaftsdünger gibt der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) zum landesweiten Nährstoffmanagement in der Landwirtschaft klare juristische Antworten und schafft so Erleichterungen für die Landwirte.
Kriterien für Genehmigung
Die wesentlichen Neuerungen des Erlasses betreffen insbesondere folgende Aspekte:
- Die Lagerbehälter für flüssige Wirtschaftsdünger können gleichermaßen von Ackerbaubetrieben und tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben gebaut werden. Eine Differenzierung findet hier nicht mehr statt.
- Umfasst sind Lagerbehälter für flüssige Wirtschaftsdünger jeglicher Art wie Gülle, Jauche, Silagesickersäfte und Gärrückstände.
- Es wurde klargestellt, dass die auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB gestützte Regelung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur für landwirtschaftliche Betriebe gelten, also nicht für gewerbliche Tierhaltungen oder Lohnunternehmen.
- Im Hinblick auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 16.02.2017 wird bauplanungsrechtlich klargestellt, dass Anknüpfungspunkt hier der funktionale Zusammenhang zu der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes ist (und nicht die Hofstelle). Voraussetzung hierfür ist, dass die Größe des Behälters in einer nachvollziehbaren Relation zu den am Ort des Behälters vorhandenen, zu versorgenden landwirtschaftlichen Flächen steht. Hierzu wurde die Berechnungsformel überarbeitet und findet sich nun in Anlage 5 des Erlasses.
- Es wurde klargestellt, dass auch mehrere landwirtschaftliche Betriebe gemeinschaftlich ein solches Güllelager errichten können.
Baurechtsrahmen abgesteckt
Wie in allen baurechtlichen Verfahren handelt es sich bei den Genehmigungen jedoch um Einzelfallentscheidungen und die jeweiligen betriebsindividuellen Voraussetzungen sind abzuprüfen bzw. zu belegen. Mitglieder des Bauernverbandes erhalten weitere Informationen zu dem Erlass und Hilfestellungen hinsichtlich der baurechtlichen Möglichkeiten in ihrer Kreisgeschäftsstelle.
Schadensersatz wegen Verlust des Ackerlandstatus - Alles eine Frage des Einzelfalles
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des niedersächsisches Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 23. Oktober 2017 (Az.: 7 U 122/17):
Aufgrund eines neuen schriftlichen landwirtschaftlichen Pachtvertrages im Februar 2010 wurde eine darin mit dem Zusatz „Ackerfläche“ versehene ca. ein Hektar große Fläche verpachtet.
Diese ursprünglich rechtlich und tatsächlich mit Ackerlandstatus versehene Fläche war aufgrund der Gestattung in einem vorhergehenden Pachtvertrag als Grünland eingesät und bereits seit September 1994 durch den Pächter als eingezäunte Pferdeweide genutzt worden. In der Zeit zwischen Erstpachtung und Folgepachtvertrag war mangels entsprechender Umbruchmaßnahmen rechtlich geschütztes Dauergrünland entstanden.
In diesem Zustand wurde die Pachtfläche zum Beendigungszeitpunkt des Folgevertrages im September 2016 zurückgegeben.
Der klagende Verpächter verlangte unter anderem wegen des Verlustes des Ackerflächenstatus Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Pachtsache.
Das Gericht entschied (unter Verweis auf sein gleichgelagertes Urteil mit dem Az.: 7 U 27/17), dass die Rückgabe der Fläche in diesem Zustand bei Beendigung des Pachtverhältnisses selbst dann vertragsgemäß ist, wenn in dem schriftlichen Pachtvertrag das betreffende Flurstück mit dem Zusatz "Ackerfläche" aufgeführt ist.
In diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche wegen Entstehung von im Rechtssinne vor Umbruch geschützten Dauergrünland, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, nicht in Betracht. Das OLG sah keinen Anknüpfungspunkt für eine (schuldhafte) Vertragsverletzung als Haftungsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall des OLG Celle konnte der Verpächter nicht beweisen, dass im maßgeblichen Folgepachtvertrag eine Ackerfläche an den beklagten Pächter verpachtet werden sollte. Weil die Weide als Grünland eingesät und vom Pächter seit Beginn des Ursprungspachtverhältnisses 1994 als Pferdeweide genutzt werden durfte, sei der Vertrag so auszulegen, dass diese zum bestimmungsgemäßen Pachtobjekt des Neuvertrages von 2010 geworden sei. Im Kern liegt den Rechtsausführungen des OLG zur Begründung wohl die Annahme zugrunde, dass diese Art der Nutzung vom Verpächter auch durch schlüssiges Verhalten gestattet und somit zum Inhalt des Pachtvertrages gemacht worden ist.
Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn der Verpächter, der die Nutzung als Pferdeweide vertraglich im Einzelnen geregelt hatte, auch eine Verpflichtung zur Rückgabe von Ackerland ausdrücklich im Folgevertrag vorgesehen hätte. Zudem war der damalige Zustand der Fläche als Ackerland von den Pachtparteien auch nicht durch Einbeziehung des Ursprungsvertrages zum Vertragsinhalt des Folgevertrages gemacht worden.
Aufgrund dieser Auslegung des Pachtvertrages lag in der durchgehenden Nutzung der Weidefläche als (Dauer)Grünland daher keine Nutzungsänderung ohne Genehmigung des Verpächters vor, sodass die Fläche auch im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zurückgegeben wurde.
Die Bezeichnung des Pachtgegenstandes als „Ackerland“ im Pachtvertrag wollte das OLG für sich allein nicht ausreichen lassen, weil insoweit offensichtlich nur die Bezeichnung des Pachtgegenstandes aus dem vorherigen Vertrag unbesehen übernommen wurde. Der zwischenzeitlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – dauerhafte Umwandlung der Ackerfläche in eine eingezäunte Pferdeweide – wurde hierbei gerade nicht Rechnung getragen. Der Verpächter, der die Nutzung als Pferdeweide vertraglich im Einzelnen geregelt hatte, hätte daher gegebenenfalls auch eine Verpflichtung zur Rückgabe von Ackerland ausdrücklich im Vertrag vorsehen müssen. Möglich wäre es auch gewesen, den damaligen Zustand der Fläche als Ackerland durch Einbeziehung des Ursprungsvertrages zum Vertragsinhalt des Folgevertrages zu machen. Beide Möglichkeiten haben aber im entschiedenen Fall nicht vorgelegen.
Beiläufig aufgegriffen wurde im Urteil auch der vom BGH-Urteil aufgezeigte Schadensersatzausschluss in Fällen eines vorwerfbaren erheblichen Mitverschuldens auf Verpächterseite. Handelt es sich bei dem Pächter um einen Nichtlandwirt, soll grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden können, dass dieser mit dem Problem des Umbruchverbotes mutmaßlich vertraut und zur Bestellung einer Ackerfläche mit ausreichenden Kenntnissen und Gerätschaften ausgestattet ist. Daher wird dieser auch in der Regel nicht in der Pflicht sein, durch Umbrüche in entsprechenden Zeitabständen die Entstehung von geschütztem Dauergrünland zu verhindern.
Daher gilt, dass ein fachkundiger landwirtschaftlicher Eigentümer bei der Verpachtung an Nichtlandwirte den Ackerlandstatus der Pachtfläche unter Berücksichtigung des drohenden öffentlich-rechtlichen Umbruchverbots beobachten und den Pächter ggf. zur Realisierung des Umbruchs auffordern muss. Geschieht dies nicht (rechtzeitig), trifft den Verpächter ein schweres Mitverschulden, mit der Folge, dass er im Ergebnis einen denkbaren Schadensersatzanspruch verlieren würde.
Für Pächter und Verpächter verdeutlicht auch dieses Urteil einmal mehr: Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust des Ackerstatus ist kein „Selbstgänger“. Oftmals bestehen viele Bewertungs- und Argumentationsspielräume, die man sich zunutze machen kann. Zur Abwehr einer Schadensersatzhaftung kann es sich lohnen, auch bei vermeintlich eindeutigen, auf das BGH-Urteil gestützten Ansprüchen entsprechende Besonderheiten des konkreten Einzelfalles in Stellung zu bringen.
Insofern wird aus dem Urteil des OLG Celle besonders deutlich, dass
• die Bezeichnung der Fläche im Pachtvertrag für sich genommen nicht in jedem Falle allein maßgeblich sein muss;
• vom Verpächter ausdrücklich oder auch durch entsprechende Handlungen stillschweigend gestattete Veränderungen (z.B. der Nutzungsart und deren späteren Auswirkungen auf den Status der Pachtfläche) zu berücksichtigen sind und
• ggf. in tatsächlichen Verhaltensweisen schlüssig der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck kommen kann, eine Abänderung des Pachtvertrages (auch entgegen des eindeutigen Wortlautes des Vertragsdokuments) vorzunehmen;
• besonders bei Folgeverträgen bzw. Verlängerungsvereinbarungen genau und durch Formulierung eindeutiger Bestimmungen darauf geachtet werden muss, welcher rechtliche und tatsächliche Zustand der Pachtsache zugrunde gelegt werden soll;
• für die Frage, ob der Ackerlandstatus während der Pachtzeit zu erhalten ist, nicht nur die Festlegung des Pachtobjektes maßgeblich ist, sondern dies auch durch entsprechende ergänzende Bestimmungen zum Ausdruck kommen kann;
• bei Verpachtung an einen Nichtlandwirt zugleich ein landwirtschaftlich ausgebildete Verpächter in der Pflicht ist, die Erhaltung des Ackerstatus im Auge zu behalten und rechtzeitig geeignete Umbruchmaßnahmen zu verlangen bzw. einzuleiten. Andernfalls droht, dass er einen ihm eigentlich zustehenden Schadensersatzanspruch trotzdem wegen Mitverschuldens verliert.
Im Rahmen von Verhandlungen über Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches mittels einzelfallbezogener Aspekte lassen sich so Zweifel bei der Gegenseite säen und Spielräume für eine vergleichsweise Einigung schaffen.
Dass diese Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg haben kann, lässt der Verfahrensverlauf eines anderen Falles vor dem OLG Rostock vermuten:
Das OLG Rostock sowie vorhergehend das Landwirtschaftsgericht Schwerin hatten einem Verpächter von Ackerland keinen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
Der danach im Rahmen einer Revision mit der Sache befasste BGH (Az.: LwZR 2/16) hatte den Fall zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen. Dem OLG wurde aufgegeben zu klären, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsabschluss über die Nutzungsart gehabt hätten und ob ein mögliches Mitverschulden des Verpächters vorlag, weil er das anstehende Umbruchverbot hätte erkennen können.
Das Verfahren (Az. 14 U XV 2/15) wurde nun vor dem OLG am 15.01.2019 durch Vergleich beendet. Statt der ursprünglich geltend gemachten 123.082,75 € Schadensersatz hat man sich auf eine Summe von 61.541,00 € (= 50 %) nebst Zinsen seit dem 17.10.2013 (= insgesamt ca. 75.000 €) geeinigt.
Maut und GüKG bei LoF-Transporten ab Januar 2019
Auf Vorschlag der Regierungskoalition gibt es seit Beginn des Jahres 2019 sowohl bei der Maut (gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BFStrMG) als auch beim GüKG (nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG)
• eine generelle, vom Auftraggeber (LoF bzw. gewerblich) unabhängige „40er Linie“ sowie
• weitergehende Ausnahmen bei bestimmten Transporten von landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH).
Die Verbändeallianz bestehend aus DBV, BLU und BMR hatte im Gesetzgebungsverfahren wiederholt auf zusätzliche erhebliche Vereinfachungen hingewiesen und vermeintliche Wettbewerbsverzerrungen zum Transportgewerbe zurückgewiesen. Eine zwischenzeitlich von der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der generellen Mautfreiheit auf 60 km/h bbH konnte auf massiven Druck des Transportgewerbes hin jedoch leider nicht realisiert werden.
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23.11.18 ebenfalls grünes Licht gegeben hatte, gilt seit Januar 2019 folgendes:
Grundsätzlich sind folgende Transporte möglich, ohne dass eine Maut anfällt oder eine Erlaubnispflicht nach GüKG besteht, wenn sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um
o in LoF Betrieben übliche (entgeltliche/unentgeltliche) Beförderungen bzw. damit verbundene Leefahrten
o von LoF Erzeugnissen und LoF Bedarfsgütern handeln,
o die mit LoF Fahrzeugen
o bis maximal 40 km/h bbH durchgeführt werden.
Auf die Art des Transporteurs/Auftraggebers (z.B. LoF Betrieb oder gewerbliche Biogasanlage bzw. Lohnunternehmer etc.) kommt es bei Transporten bis 40 km/h bbH nicht an.
Unabhängig von der bbH und somit auch für Fahrzeuge mit mehr als 40 km/h bbH (z.B. 50er bzw. 60er Schlepper) sind frei von der Mautpflicht bzw. von der GüKG-Erlaubnispflicht – wie bisher – in LoF Betrieben übliche Beförderungen bzw. damit verbundene Leefahrten durch einen LoF Betrieb
o für eigene Zwecke,
o und für andere LoF Betriebe, wenn diese
- im Rahmen der (unentgeltlichen) Nachbarschaftshilfe oder
- im Rahmen eines Maschinenrings e.V. mit Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) oder Sonderfahrzeugen im Umkreis von 75 km um den Standort des Kfz (= i.d.R. Betriebssitz)
stattfinden.
Für die GüKG-Erlaubnispflicht und auch für die Mautpflicht spielt es bei diesen weitergehenden Ausnahmen für spezielle Beförderungen von LoF Betrieben grundsätzlich keine Rolle, welche Fahrzeugart/typ verwendet wird. Land- und Forstwirte sind somit auch mit LKW(ähnlichen)-Fahrzeugen befreit, es sei denn, es gelten die vorstehend genannten engeren Voraussetzungen für Beförderungen im Rahmen eines Maschinenrings e.V.
Die vorgenannte weitergehende Befreiung der LoF Betriebe passt aktuell jedoch nicht in das Mauterfassungs-System für nichtmautpflichtige Fahrzeuge von Toll Collect. Daher ist derzeit noch offen, ob und wie bzw. mit welchen Nachweisen LoF Betriebe für ihre grundsätzlich befreiten Einzelfahrzeuge oder möglicherweise den gesamten Betrieb als solchen die Befreiung bei Toll Collect realisieren können. Da vonseiten des Bundesamts für Güterverkehr und Toll Collect diesbezüglich unterschiedliche Auskünfte bestehen, kann den betroffenen Betrieben nach derzeitigem Stand nur geraten werden, sich direkt mit diesen in Verbindung zu setzen.
Mitglieder des Bauernverbandes erhalten in ihrer zuständigen Kreisgeschäftsstelle eine auf die neue Rechtslage angepasste Entscheidungshilfe, durch welche Schritt-für-Schritt ermittelt werden kann, ob für den konkreten Transport eine Maut- bzw. GüKG-Erlaubnis-Pflicht besteht. Die Entscheidungshilfe kann auch nach Login am Ende dieses Artikels heruntergeladen werden.
Des Weiteren trat zum 1. Januar 2019 eine Erhöhung der Mautsätze in Kraft.
Die Höhe der Maut ist abhängig von den auf mautpflichtigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen zurückgelegten Streckenkilometern und wird vor allem nach der Emissionsklasse des Zugfahrzeugs bemessen. Alte Traktoren und Motoren, über die es keine genauen Angaben zur Schadstoffklasse gibt, werden i. d. R. in die schlechteste Stufe F eingestuft. Moderne Traktoren-Motoren, die bereits die EU-Abgasstufen IIIA, IIIB, und IV erfüllen, können anhand des Erstzulassungsdatums entsprechend besser eingestuft werden.
Durch drei verschiedene Gewichtsklassen (anstatt wie bisher nur Achsklassen) wird außerdem die stärkere Belastung der Straßen durch schwere Fahrzeuge in Rechnung gestellt.
Erstmals werden auch die Kosten der Lärmbelastung in die Berechnung einbezogen.
Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Seite von Toll Collect.
Einer für alle! – Neue Musterfeststellungklage für Verbraucheransprüche
Ausgerichtet ist die MFK als Musterverfahren im sog. kollektiven Rechtsschutz auf die Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung von Verbrauchern gegen Produkthersteller/Dienstleister bei Massengeschäften (Preiserhöhungen von Banken bzw. Energielieferanten; unfaire Reisevertragsklauseln; Entschädigungszahlungen wegen manipulierter Abgaswerte).
Sind 50 oder mehr Verbraucher von gleichartigen Schäden betroffen, bietet die MFK die Möglichkeit, dass bestimmte qualifizierte Verbraucherschutzverbände stellvertretend für sie klagen, um zentrale Streitfragen zu klären. Die Anmeldung der Verbraucher zur Teilnahme muss in Textform in einem speziellen MFK-Register erfolgen und ist kostenfrei. Die Klageerhebung gegen das Unternehmen und die Prozessführung erfolgt dann durch den Verbraucherverband. Vorteilhaft ist, dass die Verjährung der Ansprüche registrierter Verbraucher durch die MFK gehemmt wird.
Einer MFK können sich somit nur Verbraucher anschließen. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Landwirte als Unternehmer können sich mangels rechtlicher Verbrauchereigenschaft bei betrieblichen Angelegenheiten daher nicht unmittelbar an MFK-Verfahren beteiligen. Allerding kann bei eigenen Klagen mit Verweis auf andere MFK das Verfahren ausgesetzt werden, um die Entscheidung im Sammelverfahren abzuwarten. Daneben besteht die Möglichkeit, dass unternehmerische Streitparteien miteinander vereinbaren, das Ergebnis einer MFK auch ihrem Fall zugrunde zu legen. Die verjährungshemmende Wirkung der MFK kommt Unternehmern für ihre Ansprüche jedoch nicht zu Gute.
Für Angelegenheiten, die der Landwirt als Verbraucher tätigt (Kauf eines privaten Familienautos bzw. bei nicht für den Betrieb erworbenen Produkten und Dienstleistungen) besteht demgegenüber natürlich die Möglichkeit, sich einer MFK anzuschließen.
Die MFK kann durch ein Urteil oder Vergleich beendet werden, ohne dass insofern Verfahrenskosten durch die Verbraucher zu zahlen sind.
In einem Vergleich können die Parteien sich auf die Feststellung bestimmter Tatsachen einigen, aber zugleich auch Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens regeln, die dann auch für und gegen die angemeldeten Verbraucher wirken. Möglich ist jedoch auch, dass der Verbraucher aus dem Vergleich austritt.
Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist bindend (positiv und negativ) für das erforderliche weitere Gerichtsverfahren der registrierten Verbraucher gegenüber dem beklagten Unternehmen. Unmittelbar bescheinigt ein MFK-Urteil daher keine Ersatzansprüche für die einzelnen Geschädigten.
In kompakter Form werden die vorgenannten Punkte in unserer Übersicht zur MFK für Landwirte wiedergegeben, welche Sie an dieser Stelle sehen und downloaden können, wenn Sie sich im Mitgliederbereich befinden (Login erforderlich). Ausführungen zu Funktion und Ablauf der MFK-Verfahren enthält unsere hier ebenfalls verfügbare Zusammenfassung.
Weiteren Informationen insbesondere hinsichtlich der aktuell von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC angestrebten Klage gegen VW im Dieselskandal erhalten Sie auf www.musterfeststellungsklagen.de
Änderungen für Direktvermarkter bei Verkaufsverpackungen
Die wesentlichen Regelungen des VerpackG betreffen
• die Pflicht, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen an sog. "dualen Systemen" (wie z.B. Grüner Punkt oder Veolia) zu beteiligen (bzw. seine Verpackungen zu "lizenzieren"),
• die neu eingeführten Datenmelde- bzw. Registrierungspflichten,
• die Ausweitung der Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen, sowie
• die neue Hinweispflicht für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des VerpackG kann als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Aufgrund der Öffentlichkeit des neuen Verpackungsregisters müssen nicht rechtskonform handelnde Vertreiber zukünftig stärker als bisher mit
- der Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren sowie
- wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten – z.B. weil systempflichtige Verpackungen nicht lizenziert wurden – rechnen.
Was die Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes konkret für die jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe bedeuten, haben wir in einer Übersicht zusammengefasst, die Mitglieder des Bauernverbandes unter diesem Beitrag herunterladen können (Login erforderlich).
Doch kein Persilschein für Tierschutzaktivisten – Stalleinbrüche werden bestraft
In der Sache ging es um Tierrechtsaktivisten aus Tübingen, die planten, in mehrere Putenställe im Raum Schwäbisch Hall einzusteigen. Erklärtes Ziel war es, Videoaufnahmen und Bildmaterial von tierschutzwidrigen Zuständen für Kampagnen beziehungsweise zur Weitergabe an Journalisten zu erlangen. Bevor in weitere Anlagen eingedrungen werden konnte, wurden die Täter bereits bei ihrem ersten nächtlichen Stalleinbruch am 11. Mai 2015 durch den Landwirt ertappt, von diesem gestellt und an die Polizei übergeben.
Dass es sich bei den Übergriffen der selbst ernannten Tierrechtler nicht bloß um Kavaliersdelikte handelt, wird an dem beängstigenden Tathergang dieses konkreten Falles deutlich: Die maskierten Tierschützer brachen nachts in den Putenmastbetrieb ein. Durch einen Bewegungsmelder wurde der Putenhalter alarmiert. Als der so aus dem Schlaf gerissene Betriebsleiter herbeieilte, kam es zu Handgreiflichkeiten. Der hierbei verletzte Landwirt wollte daraufhin die Flucht in seine Wohnung antreten, wurde jedoch von dem Hauptangeklagten verfolgt, der glaubte seine Wärmebildkamera dem Landwirt abjagen zu müssen. Der „Aktivist“ setzte sodann CS-Reizgas gegen den Landwirt ein, als dieser versuchte, ihn am Zutritt zum Wohnhaus zu hindern, in dem er mit seiner Ehefrau und zwei kleinen Kindern wohnt.
Sowohl durch das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn wurden die Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB verurteilt. Der bloße Verdacht beziehungsweise die Erwartung, dass man zur Aufdeckung vermeintlicher Tiermissstände in der Mastanlage beitrage, genügen zur Rechtfertigung der kriminellen Vorgehensweise gerade nicht.
Die Revision zum OLG Stuttgart von einem der Verurteilten wurde durch den 2. Strafsenat des Gerichts nun als unbegründet verworfen, weil das Urteil der Vorinstanz ohne Rechtsfehler und daher richtig sei.
Angemerkt:
Aus Sicht der Landwirtsfamilien ist die Entscheidung des OLG Stuttgart zu begrüßen, mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit der deutschen Strafjustiz jedoch auch überfällig. Dieses Bekenntnis zum Gewaltmonopol des Staates und zur effektiven Durchsetzung des Rechtsgüterschutzes war vom Bauernverband immer gefordert worden. Der Richterspruch liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsauffassung des Berufsstandes, dass Tierschutz in den Händen der Tierhalter liegt, in dem vom demokratischen Gesetzgeber detailliert vorgegebenen Rahmen realisiert und durch die Veterinärbehörden wirksam kontrolliert wird. In diesem funktionierenden Konzept darf kein Raum für radikalpolitisch motivierte Straftäter sein, die meinen, sich unter dem Deckmantel des Tierschutzes über das Strafgesetzbuch hinwegsetzen zu dürfen.
Umso wichtiger bleibt es, dass die Bundesregierung an ihre Versprechung aus dem Koalitionsvertrag erinnert wird, wo festgeschrieben wurde, dass Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv geahndet werden sollen. Der Bauernverband wird die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaft weiterhin mit Nachdruck einfordern.
Höhere Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten
Da durch die Gebührenerhöhungen besonders die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe berührt werden, ist der Bauernverband Schleswig-Holstein hierzu angehört worden und hat die Gelegenheit genutzt, in einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme wichtige Kritikpunkte darzustellen und Nachbesserungen zu verlangen.
Grundlegend wurde beanstandet, dass die Landwirtschaft jetzt schon in starkem Maße durch Verwaltungsgebühren belastet wird.
Aus Sicht des Verbandes ist zudem nicht nachvollziehbar, warum viele Untersuchungen und Handlungen verteuert werden sollten. Aus den Änderungsansätzen ist nämlich nicht erkennbar, dass hinter diesen eine reale Wirtschaftlichkeitsberechnung steht oder eine leistungsgerechtere Verteilung der Gebühren bewirkt würde.
Zusätzlich war zu bemängeln, dass sich die Änderungen in völlig unsystematischer Weise auf die Gebührenhöhen niederschlagen und teilweise willkürliche Züge annehmen, obwohl man lediglich allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung tragen will.
Kritikwürdig ist auch die mehrfache Ausweitung der Gebührenrahmen, da mit dieser faktisch eine automatisch höhere Gebührenfestsetzung im Normalfall verbunden ist. Dies gilt für diesen Verordnungsentwurf insbesondere schon deshalb, weil bei einigen Tarifstellen zusätzlich die jeweiligen Mindestgebühren angehoben wurden.
Des Weiteren sehen sich die Gebührenschuldner in Zukunft bei bestimmten Tarifstellen mit nach Ansicht des BVSH ungerechtfertigt hohen Gebührensteigerungen konfrontiert, auf die in der Stellungnahme durch Formulierung entsprechender Ablehnungsgründe jeweils konkret eingegangen wurde.
Die vollständige Stellungnahme kann unter diesem Beitrag heruntergeladen werden.
Weitgehende Mautfreiheit für LoF-Fahrzeuge erkämpft
Mautpflichtig sind prinzipiell zum einen Fahrzeuge, die schon grundsätzlich aufgrund ihrer Bauart dazu dienen, Güter zu transportieren und zum anderen KFZ die für den Güterkraftverkehr verwendet werden. Detaillierte Erläuterungen hierzu finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/348/article/32355.html.
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind „landwirtschaftliche Fahrzeuge im Geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ von der Maut befreit. Dazu stellt Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer laut Agrarzeitung in einem Schreiben an den Generalsekretär des Deutschen Bauernverbands (DBV), Bernhard Krüsken, klar, dass unter diesem Freistellungstatbestand sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen fallen. Das hatte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zuvor anders gesehen.
Vor allem kommt der Bundesverkehrsminister aber auch der berufsständischen Forderung nach, für land- oder forstwirtschaftliche (LoF)-Fahrzeuge, die für eigene Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenrings bauartbedingt schneller als 40 km/h fahren, ebenfalls von der Maut auszunehmen.
Bis zum 1. Januar 2019 gibt es dazu eine Kulanzregelung, weil voraussichtlich erst ab dem 1. Januar eine vom DBV, vom Bundesverband der Maschinenringe sowie dem Bundesverband Lohnunternehmen gemeinsam auf dem Weg gebrachte Initiative zur Änderung des Mautgesetzes greift.
In dieser Angelegenheit hat ein von Präsident Schwarz im Namen des Bauernverbandes Schleswig-Holstein an das Landesverkehrsministerium gewandtes Schreiben seine Wirkung nicht verfehlt. Darin wurde Minister Buchholz dringend gebeten, dass sich auch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen der Beratungen über die Gesetzesinitiative für die Aufnahme eindeutiger Klarstellungen einsetzt. Diesem Begehren des Berufsstandes ist das Ministerium auch gefolgt und hat den eingebrachten Änderungsvorschlag uneingeschränkt unterstützt.
Zusammengefasst besteht nach aktueller Rechtslage aufgrund des Schreibens des Bundesverkehrsministers vom 27.06.2018 Mautfreiheit für LoF-Fahrzeuge gemäß zweier Ausnahmetatbestände:
Zum einen findet die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 GüKG (= eigene Transporte; unentgeltliche Nachbarschaftshilfe; im Rahmen eines Maschinenrings unter bestimmten Voraussetzungen, auch mit mehr als 40 km/h bbH) weiter Anwendung.
Bis zur ausdrücklichen Regelung dieser Ausnahme im Gesetzestext des BFStrMG, die ab dem 1. Januar 2019 gelten soll und derzeit mit guten Erfolgsaussichten im Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht wurde, gibt es eine Kulanzfrist.
Hier haben sich letztlich pragmatische Erwägungen durchgesetzt. Es würde aufseiten der Landwirte aber auch des Betreibers Toll Collect zu unverhältnismäßigen Kosten und unnötigem Bürokratieaufwand führen, die LoF-Fahrzeuge „sehenden Auges“ für einen Übergangszeitraum von bloß sechs Monaten zur gesetzgeberisch nicht gewollten Mauterfassung umzurüsten.
Zum anderen gilt die weitere gesetzliche Mautausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG
- für LoF-Fahrzeuge, wobei deren Kfz-Steuerfreiheit (grünes Kennzeichen) als Indiz, nicht aber Voraussetzung für die Mautfreiheit gilt,
- im geschäftsmäßigen Güterverkehr, d.h. egal ob gewerblicher oder LoF-Transport und somit auch für lohnunternehmerische Transporte, wobei eine Entgeltlichkeit nicht relevant ist,
- bis max. 40 km/h bbH.
Folgen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung für Landwirte
Was beim Datenschutz jetzt wirklich wichtig ist und welche für landwirtschaftliche Betriebe vorformulierten Handreichungen Sie vom BVSH als Hilfestellung erhalten können, wird im unten angefügten Bauernblatt-Artikel erläutert, der unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Landwirtschaftlichen Interessen Geltung verschaffen
In Gesetzgebungsverfahren und beim Erlass von sonstigen Bestimmungen und Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein werden wird als Fachverband und berufsständische Vertretung nicht selten nach unser Bewertung gefragt.
Immer wenn Belange der landwirtschaftlichen Betriebe berührt werden, äußern wir uns dazu in Form von schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Aber auch im Vorfeld bezieht der Verband zu öffentlichen Debatten und politischen Vorhaben klar Position.
Ein aktuelles Beispiel ist unsere Stellungnahme gegenüber dem MELUND zu einem Verordnungsentwurf zur Änderung der Landesverwaltungsgebühren. Darin ging es u.a. um die Ausweitung von Gebühren auch bezüglich landwirtschaftlich relevanter Verwaltungstätigkeiten, wie z.B. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Wasserschutzgebieten.
In einer umfangreichen Stellungnahme hat der Bauernverband seine Kritikpunkte dargestellt und Nachbesserungen verlangt. Als Kernpunkt hatten wir zur Begründung die jetzt schon starke Belastung der Landwirtschaft durch Verwaltungsgebühren vorgebracht [Auszug]:
„Anstelle des Herunterfahrens des Kontrollaufwandes sehen sich unsere Landwirte immer häufiger, oft mehrmals im Jahr, einer Vielzahl staatlicher Kontrollen durch unterschiedliche Verwaltungsbehörden gegenüber. Ohnehin bildet die Landwirtschaft einen insgesamt sehr stark regulierten und reglementierten Bereich. Damit einher geht unweigerlich auch eine erhebliche finanzielle Belastung durch Verwaltungsgebühren.
Oder andersherum gewendet: Die Landwirtschaft trägt aufgrund ihrer engen Verbindung zu einer Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Bereichen und weil die Betriebe in diversen Angelegenheiten auf verwaltungsbehördliche Entscheidungen angewiesen sind, allgemein schon in hohem Maße zur Kostendeckung des Gesetzes- und Verordnungsvollzuges bei.
In den letzten Jahren ist die Verwaltung trotzdem dazu übergegangen, ihre Vollkosten über Gebühren auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu überwälzen. Das ist nicht akzeptabel, vor allem da ein entsprechender Vorteil, der juristisch für die Gebührenhöhe maßgeblich ist, sich allenfalls abstrakt konstruieren lässt. Im Regelfall ist dieser aber weder tatsächlich feststellbar noch wirtschaftlich realisierbar.
Die in den neuen Gebührentatbeständen genannten Handlungen sollen nun in vollem Umfang durch Gebühren, anstatt wie bisher aus Steuermitteln, finanziert werden. Diese Kosten müssten zukünftig unmittelbar von den jeweiligen Betrieben aufgebracht werden. Aufgrund der Position der Landwirte als schwächstes Glied in der Erzeugungskette und der Marktmacht der Lebensmittelunternehmen verbleiben diese Mehrkosten bei den landwirtschaftlichen Betrieben. Ihrerseits haben sie hingegen keine Möglichkeiten, diese im Rahmen betriebswirtschaftlicher Erfordernisse weiterzugeben.
Die Umsetzung der geplanten Änderungen würde gleichzeitig bedeuten, dass Steuermittel in erheblichem Umfang frei werden. Konsequenterweise wäre dann aber, eine Steuerermäßigung für unsere stark belasteten Betriebe vorzusehen. Andernfalls würden sie durch Besteuerung und Gebührentragung doppelt belastet.
Bei den im Verordnungsentwurf mit neuen Gebührentatbeständen belegten Verwaltungshandlungen bzw. dienstleistungen handelt es sich zudem durchweg um Aufgaben, die aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze im öffentlichen Interesse durch die Behörde gebührenfrei zu erfüllen sind. Die Kostenlast vollständig den Landwirten aufzubürden, obwohl diese ohnehin mit bürokratischen Kosten stark belastet sind, ist demgegenüber nicht erforderlich und daher auch nicht zu rechtfertigen.
Das Gegenargument, mit den vorhandenen Ressourcen könne der Zuwachs der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben nicht mehr abgedeckt werden, ist unerheblich. Insofern bieten sich auch weitere Finanzierungsquellen zur Deckung solcher Zusatzaufwendungen an. Trotz des Konsolidierungsbedarfs der öffentlichen Haushalte können zusätzliche Mittel zur Gewährleistung von Maßnahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung auch durch Umschichtungen in den öffentlichen Haushalten bzw. durch Einsparungen in anderen Bereichen erzielt werden.
Ausführungen über die Erwägungen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fehlen in der Begründung des Verordnungsentwurfes im Übrigen gänzlich.
Schließlich ist zu kritisieren, dass nach unseren Erfahrungen die Ausweitung des Gebührenrahmens unweigerlich zu einer Verschiebung des Mittelwertes führt, mit der faktisch eine automatisch höhere Gebührenfestsetzung im Normalfall verbunden ist.“
Bekämpfung von Schadnagern - Änderungen beim Mittelerwerb
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfen ab März 2018 in der Europäischen Union Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide) mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen(Antikoagulanzien) für den Verkauf an private Verbraucher nur noch dann zugelassen werden, wenn diese Produkte nicht als fortpflanzungsgefährdend gemäß der sog. CLP-Verordnung eingestuft werden. Die entscheidende Konzentrationsgrenze für die Wirkstoffe liegt bei 0,003 % im Produkt. Hiervon erfasst sind somit auch die Rodentizide der ersten Generation, die bisher noch an private Anwender abgegeben werden durften.
Wird dieser Grenzwert überschritten, darf in Zukunft die Abgabe von Rodentiziden der ersten Generation nur noch an berufsmäßige bzw. sachkundige Verwender erfolgen.
Die Anwendung von Rodentiziden der ersten Generation ist für berufsmäßige Verwender ohne Sachkunde auf den Innenraum und den Außenbereich unmittelbar um Gebäude (Wohnhaus, Stallungen etc.) beschränkt.
Rodentizide der zweiten Generation dürfen weiterhin nur an sachkundige Verwender sowie berufsmäßige Verwender mit Sachkunde abgegeben und von diesen angewendet werden.
Landwirte mit einem Sachkundenachweis nach Pflanzenschutzmittelgesetz sind also zu einer Verwendung der oben genannten Substanzen befähigt. An diesem Sachstand treten in diesem Jahr keine Änderungen ein.
Für den Bereich der Abgeber, also beim Verkauf im Handel von Rodentiziden haben sich bereits 2017 Änderungen (u. a. Kennzeichnung durch Gefahrpiktogramm; Abgabe durch speziell Sachkundige) ergeben. Diese betreffen die Landwirte zwar nicht unmittelbar. Beim Kauf werden die Landwirte jedoch mit der rechtlichen Neuerungen des vom Abgeber zu führenden Abgabebuches in Kontakt kommen. In diesem muss nun auch bei Rodentizid-Verkäufen die Identität des Erwerbers sowie der Verwendungszweck dokumentiert werden.
Landwirte, die in Zukunft Rodentizide erwerben – sogar der ersten Generation – müssen also damit rechnen, dass sie sich ausweisen müssen, den Verwendungszweck angeben müssen und für die Rodentizide der zweiten Generation wie immer die Sachkundekarte vorzuweisen haben.
Der Kreis Dithmarschen hatte durch Verordnung den als „charakteristischen Landschaftsraum“ bezeichneten Bereich der Geest für den Landschaftsschutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraftanlagen mehr errichtet werden dürfen. Dagegen wandte sich ein Windkraftanlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge für neue Anlagen infolge der Sicherstellungsverordnung gefährdet sah.
Abstimmung mit Landesplanung erforderlich
Die Sicherstellung für den Landschaftsschutz dürfe nach Ansicht des Gerichts jedoch nur dann erfolgen, wenn die Unterschutzstellung nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) flächendeckend erforderlich sei. Im Hinblick auf die Größe des betroffenen Gebiets und bereits gegebene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müssten verstärkt den Auswirkungen des geplanten Landschaftsschutzes auf die aktuelle Landesentwicklungsplanung Rechnung getragen werden.
Die außerordentlich weiträumige Gebietsausweisung von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche (ca. 29.000 ha) führe dazu, dass die Verordnung des Kreises „raumbedeutsam“ sei. Dies folge zum einen aus der möglichen Beeinflussung von Windkraftanlagenplanungen als raumbedeutsamen Vorhaben und zum anderen aus der denkbaren Auswirkung auf die fortlaufende Landesentwicklungsplanung.
Solche raumbedeutsamen Maßnahmen dürfe der Kreis nicht ohne Abstimmung und Koordination (gemäß § 12 Landesplanungsgesetz) mit der für die Raumordnungsplanung allein zuständigen Landesplanungsbehörde erlassen. Eine Abstimmung fehle jedoch.
Der Kreis sei nicht berechtigt, über das Instrument der Sicherstellungsverordnung einseitig bindende Vorgaben zu „setzen“ und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der derzeit laufenden Landesplanung für Windenergieflächen zu entziehen.
Weitere Überprüfung im Hauptsacheverfahren
Die seitens des WKA-Betreibers aufgeworfenen formellen Bedenken hinsichtlich des Verfahrens zur Ausweisung des Schutzgebietes teilte das Gericht ausdrücklich nicht.
Offen gelassen wurde auch die Frage, ob der Kreis die weitere Detailprüfung der Unterschutzstellungsvoraussetzungen überwiegend dem der Sicherstellungsverordnung nachfolgenden Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorbehalten durfte.
Rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit den geplanten Beschränkungen hinsichtlich des vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und den Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer seien in einem weiteren Verfahren vor dem OVG zu klären. Insoweit wurde auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren verwiesen.
Durch den Gerichtsbeschluss im Eilantragsverfahren wurde der Vollzug der Verordnung vorläufig ausgesetzt, sodass deren Vorgaben den Genehmigungsanträgen des WKA-Betreibers nicht entgegengehalten werden können. Auch entfaltet die Verordnung keine Bindungswirkung für die Regionalplanung.
Aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles für die Kreise, die WKA-Projektierer und die Landesplanung wird das OVG über den Normenkontrollantrag gegen die Sicherstellungsverordnung bereits am 21.12.2017 mündlich verhandeln und endgültig über die Rechtmäßigkeit entscheiden. Eine abweichende Entscheidung ist aber nicht zu erwarten.
Auswirkungen auch auf andere Kreisgebiete
Zwar ist die Entscheidung konkret nur auf die Verordnung des Kreises Dithmarschen bezogen, jedoch wird sie sich mittelbar auch auf die Unterschutzstellungsverordnungen der anderen Kreise auswirken. Im Kreis Nordfriesland wurden vier, im Kreis Dithmarschen zwei und im Kreis Plön ein Gebiet in gleicher Weise unter Schutz gestellt.
Eine ausdrückliche raumplanerische Abstimmung dürfte es hier ebenfalls nicht gegeben haben. Daher ließe sich die in diesem Fall herangezogene Argumentation wohl auch mit Aussicht auf Erfolg gegen die weiteren Verordnungen vorbringen.
Abzuwarten bleibt, wie die Kreise reagieren werden und wie sich die neue Landesplanungsbehörde in Kiel in dieser Angelegenheit positioniert. Jedenfalls denkbar wäre es, dass die Kreise versuchen, den formellen Mangel durch eine nachträgliche Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde gemäß der Vorgaben des Beschlusses zu heilen.
Reaktion der Landesplanung offen
Nicht unproblematisch dürfte insofern für die Landesplanung sein, dass sie sich vor Abschluss der Regionalplanung quasi selbst binden würde, wenn bei dem Abstimmungsprozess hinsichtlich der (Nicht)Ausweisung von Eignungsgebieten den Kreisen bestimmte Zugeständnisse gemacht würden.
Unklar ist auch, ob die Kreise statt des vorgenannten Vorgehens bzw. eines Kurswechsels versuchen werden, mittels klassischer und inhaltlich verschärfter Landschaftsschutzgebietsverordnungen den Vorwurf der Negativplanung zu entkräften.
Nicht nur aufgrund des Regierungswechsels und den Vorgaben im Koalitionsvertrag, sondern nun auch wegen des Beschlusses und des erwartenden Urteils im Hauptsacheverfahren, wird es aus Sicht des Bauernverbandes Schleswig-Holstein bei der neuen Regionalplanung zu weiteren Verzögerungen kommen.
Lkw-Kartell – wer hat Anspruch auf Schadensersatz?
Die am Kartell beteiligten Firmen hatten bei der Herstellung und Veräußerung mittelschwerer Nutzlast-Lkw (zwischen 6 und 16 t) und schwerer Lkw (Nutzlast über 16 t) die Brutto-Listenpreise koordiniert. Vorwerfen lassen müssen sie sich auch, dass es zwischen ihnen eine Absprache hinsichtlich des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien sowie der Weitergabe dieser Kosten gab.
Gebündelt klagen
Große Teile der landwirtschaftlichen Betriebe setzen solche Fahrzeuge zwar nicht ein. Für den verbleibenden Teil der Nutzer solcher Fahrzeuge ist es aber interessant zu wissen, dass verschiedene Kanzleien über Verbände und Unternehmen anbieten, die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gebündelt zu übernehmen.
Ein Beispiel ist der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der gemeinsam mit dem Rechtsdienstleister financialright claims GmbH durch eine auf Kartellschadensersatzverfahren spezialisierte Kanzlei eine Vielzahl von Klagen für Transportunternehmen auf den Weg gebracht hat. Nach eigenen Angaben des Verbandes gehe es um ein Volumen von insgesamt mehr als 85.000 Lkw.
Im Einzelfall betroffene landwirtschaftliche Mitgliedsbetriebe mit einem relevanten Lkw-Bestand können sich bei Interesse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch bis zum 30.05.2018 auf der Online-Plattform des Anbieters registrieren. Dies gilt jedoch nicht bezüglich gemieteter oder gebrauchter LKW und ebenfalls nicht für Vorführfahrzeuge.
Bei dem dort angebotenen Abtretungsmodell überträgt der vom Kartell betroffene Lkw-Käufer seine Rechte an den Rechtsdienstleister.
Gebühren für die Teilnahme an den angestrebten Klageverfahren oder ein (Prozess)Kostenrisiko bestehen nicht, da der Rechtsdienstleister die Durchsetzung der Ansprüche auf Basis einer reinen Erfolgsprovision (allerdings in Höhe von 33 %) des zugesprochenen Schadensersatzes übernimmt.
Zu beachten ist, dass aufgrund der Verjährung eine Anmeldung zu diesem Verfahren nur noch für Fahrzeuge zugelassen wird, die im Zeitraum von 01.01.2003 – 31.12.2016 erworben wurden.
Vergleich kann lohnen
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass auch andere Verbände und Wirtschaftskanzleien sich in vergleichbarer Weise der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verschrieben haben. Z. B. hatte auch der Deutsche Raiffeisenverband die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Zusammenarbeit mit einer Kanzlei angeboten, die auf solche Verfahren ausgerichtet ist. Ein Vergleich der über andere Unternehmen und Kanzleien angebotenen Konditionen kann daher durchaus lohnenswert sein.
Einheitsbewertung vor dem Bundesverfassungsgericht
Ursprünglich hatte das Verfassungsgericht angekündigt noch im Jahr 2017 zu entscheiden. Ein Entscheidungstermin ist jetzt allerdings noch nicht angekündigt.
Im Termin ließ das Gericht durchblicken, erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zu haben und beschäftigte sich intensiv mit der Frage, innerhalb welcher Übergangsphase es Parlament und Verwaltung in der Lage sehe – den möglicherweise – verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Eine mögliche Neugestaltung der Grundsteuer wurde vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht, der Bundestag hatte sich allerdings vor der Wahl mit dem Gesetzesvorhaben nicht weiter beschäftigt.
Zwar ist die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht Gegenstand der Verfahren vor dem Verfassungsgericht, aber die Neuregelung würde auch für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gelten.
Der Bauernverband wird Sie über das Verfahren auf dem Laufenden halten.
Erlass regelt Errichtung provisorischer Gülleerdlager
Da das Merkblatt laut Anschreiben „für einen einheitlichen Vollzug mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung" versandt wurde, handelt es sich nach unserer Auffassung um einen Erlass, da hiermit eine verwaltungsinterne Anweisung gegeben wird, die das Ermessen der Behörden im Hinblick auf den dargestellten Inhalt reduziert.
Das Merkblatt enthält technischen Anforderungen an provisorische Gülleerdlager. Im Anschreiben wird
außerdem die Möglichkeit eröffnet, auch darüber hinausgehende anderweitige Notfalllösungen anzustreben.
Zu beachten ist, dass in jedem Falle eine enge Abstimmung mit der zuständigen
Wasserbehörde zu erfolgen hat.
Das Merkblatt sowie das Anschreiben des MELUND können Sie an dieser Stelle sehen und downloaden, wenn Sie sich im Mitgliederbereich befinden (Login erforderlich).
Wer „A“ schreibt, meint nicht in jedem Falle Ackerland
Diese Entscheidung des OLG Schleswig vom 29.09.2016 ist aktueller als sein anderslautendes Ausgangsurteil vom Mai vergangenen Jahres, das wiederum durch den BGH am 28. April dieses Jahres bestätigt wurde.
Im Kern ging es ebenfalls um einen vergleichbaren und typischen Sachverhalt: Die Pachtflächen waren im Pachtvertrag hinsichtlich der Nutzungsart mit dem im Liegenschaftskataster für Ackerland üblichen Kürzel „A“ bezeichnet. Die Flächen wurden als Ackergrünland übergeben und sind dann langjährig als Dauergrünland genutzt worden. Nach Beendigung des Pachtvertrages konnte der Pächter nur Dauergrünland zurückgeben, für das ein Umbruchverbot galt.
In diesem Fall verneinte das OLG jedoch das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Verpächters.
Welche Besonderheiten und Umstände des Einzelfalles relevant sind und welche rechtlichen Möglichkeiten sich hieraus für Sie eröffnen, erfahren Sie im unten angefügten Bauernblatt-Artikel, der unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Firmen
Um genehmigungsbedürftige Arbeitnehmerüberlassung (bzw. Zeitarbeit) handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt und für einen begrenzten Zeitraum überlassen wird. Ausgenommen sind jedoch bestimmte Konstellationen gemäß § 1 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wobei für die Landwirtschaft insbesondere die Ausnahme für Fälle gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) relevant ist.
Nicht unter den Begriff der Leiharbeit und damit der AÜG-Erlaubnispflicht fallen u.a. auch weitere Personaleinsatzformen.
Für das Vorliegen dieser Konstellationen gilt es jedoch im Einzelnen bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, sodass ggf. jede Form der Personalüberlassung für sich konkret zu betrachten und im Einzelfall zu überprüfen ist.
Unabhängig vom Herkunftsland des Verleih-Unternehmens ist für den Entleiher-Betrieb stets besonders wichtig, vor Abschluss eines Vertrages mit der in- bzw. ausländischen Zeitarbeitsfirma auf die Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis zu bestehen.
Genauere Infos zu besonders wichtigen Punkten sowie eine Übersicht mit Kontaktdaten der zuständigen Stellen bei den Arbeitsagenturen für Nachfragen bezüglich der AÜG-Erlaubnis finden Sie im unten angefügten Bauernblatt-Artikel, der unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ist im Zeitraum von 1995 bis 2015 die Anzahl der bestehenden Rechtsschutz-Policen von 18,7 Millionen auf 21,8 Millionen gestiegen. Alleine 2015 zahlten die Rechtsschutzversicherer rund 2,6 Milliarden Euro an Leistungen.
Insbesondere für Selbständige ist die Rechtsschutzversicherung sehr wichtig. Schließlich gibt es gerade im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genügend Anlässe, die zu einem Rechtsstreit führen können. Trotzdem wird der Nutzen einer Rechtsschutzpolice oft bezweifelt. Häufig wird argumentiert, dass man sowieso keinen Streit suche und sich daher die Kosten für die Versicherung sparen könne.
Es zeigt sich jedoch, dass Betroffene in vielen Fällen nur dann zu ihrem Recht kommen, wenn dies gerichtlich geklärt wird (siehe Schadensszenarien). Umgekehrt ist man auch vor den Klagen anderer, zu Recht oder Unrecht, nicht gefeit. In beiden Fällen ist häufig eine anwaltliche Vertretung notwendig. Somit fallen Kosten für die Rechtsberatung an und darüber hinaus Gerichtskosten und alle damit zusammenhängenden Kosten (Gutachter, Zeugen, Sachverständige), wenn es zum Prozess kommt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt genau diese Kosten für ihre Versicherten. Darüber hinaus können sich Versicherte schon vor dem Gang zum Rechtsanwalt über die bei allen Versicherern übliche Anwaltshotline beraten und eine erste rechtliche Einschätzung ihres Falles vornehmen lassen. Ebenso kann die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.
- Folgende Beispiele zeigen Fälle, in denen eine Rechtsschutzversicherung hilfreich wäre:
- Ihre Melkmaschinen wurden nur mangelhaft repariert und sind nicht einsatzfähig. Sie möchten sich zur Wehr setzen.
- Die von Ihnen gekauften Ferkel erkranken und Sie möchten vom Verkäufer Ihr Geld zurückfordern.
- Sie möchten nach mehreren missglückten Reparaturversuchen Ihres neuen Traktors die Erstattung des Kaufpreises verlangen und den Trecker zurückgeben.
- Sie werden der Beschäftigung von Schwarzarbeitern bezichtigt.
- Ihnen wird vorgeworfen, gegen Cross-Compliance-Richtlinien verstoßen zu haben.
- Sie wollen vor das Finanzgericht ziehen, weil Werbungskosten nicht anerkannt werden
- Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geraten Sie in einen Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft.
- Ihr Sohn wird brutal zusammengeschlagen. Sie möchten als Nebenkläger auftreten
- Nach einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wollen Sie den Bußgeldbescheid anfechten.
- Ihre Ehefrau muss sich gegen eine Betreuungsanordnung zur Wehr setzen.
Am häufigsten werden Rechtsschutzverträge im Paket als Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz-versicherung abgeschlossen. Damit sind die meisten Rechtsfälle des Privat- und Berufsalltags gedeckt. Für Selbständige gibt es spezielle Rechtsschutzpakete. Für Landwirte wird der Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz angeboten.
Zu häufigen Fragestellungen und besonders wichtigen Punkten hat der Bauernverband Schleswig-Holstein einen Bauernblatt-Artikel als Hilfestellung in diesem Zusammenhang veröffentlicht, der unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Beratung zu betrieblichen Versicherungsfragen erhalten Mitglieder des Bauernverbandes zudem bei unserer Versicherungsabteilung sowie über die Kreisgeschäftstellen.
Mit 50 Jahren - alte Führerscheine umschreiben?
Schließlich hat es seit 1999 zahlreiche Änderungen gegeben, so dass derzeit 16 verschiedene „Fahrerlaubnisklassen“ - wie es im schönen Amtsdeutsch heißt – gibt. Geregelt sind die übrigens in §6 der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)“. Dazu kommen noch weitere Kombinationen mit Schlüsselnummern wie etwa die Erlaubnisse CE79 oder B96 (siehe auch untenstehende Tabelle). Seit 2013 gibt es zudem den Führerschein im Scheckkartenformat. Auch dessen Einführung brachte zahlreiche Änderungen mit sich.
Zu häufigen Fragestellungen hat der Bauernverband Schleswig-Holstein einen Bauernblatt-Artikel als kleine Hilfestellung in diesem Zusammenhang veröffentlicht, der unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Unternehmerdarlehen - Bearbeitungsentgelte nicht zulässig!
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob die von den beklagten Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen zulässig sind. Die betreffenden Unternehmer klagten auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes, da die Klauseln ihrer Ansicht nach unwirksam seien. In seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) gab der Bundesgerichtshof den Klägern recht.
Der BGH hatte zu klären, ob die vorgebrachten Argumente der Banken der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: den Darlehensnehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Bestimmung in den AGB nicht klar und verständlich ist, gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt oder essenzielle Rechte bzw. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Der BGH entschied, dass es sich bei den streitigen Formularklauseln um sogenannte Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle unterlägen, den vorgenannten Voraussetzungen aber nicht gerecht würden. Die Erhebung solcher Entgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, da für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann. Daher werde der Darlehensnehmer im Zweifel unangemessen benachteiligt.
Die beklagten Kreditinstitute konnten den Richtern im Prozess nicht plausibel darlegen, weshalb bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen die erhobenen Bearbeitungsgebühren gerechtfertigt sein sollten. Die vorgebrachten Argumente, wonach die Bearbeitungsgebühren berechtigt seien, da dem Unternehmerdarlehensnehmer aus der Erhebung dieser Gebühren auch Steuervorteile entstünden und die Entgelte den im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen entsprächen, ließen die Richter nicht gelten.
Nach Auslegung des Gerichts solle die Inhaltskontrolle allgemein vor Klauseln schützen, die es den Klauselverwendern (hier: Kreditinstitute) ermöglichen, einseitig Gestaltungsmacht im Rahmen ihrer AGB auszuüben und somit den Vertragspartner (hier: Unternehmer) zu benachteiligen.
Dies gelte nicht nur für Verbraucherdarlehensnehmer, sondern auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belege nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.
Der BGH hat im Zusammenhang mit der oben genannten Entscheidung auch auf die Verjährungsfrist hingewiesen. Für Unternehmerdarlehen gelten die gleichen Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat. Hier wurde entschieden, dass in Verbraucherdarlehensverträgen die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche unzulässiger Bearbeitungsentgelte erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, da einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage zuvor nicht zumutbar war.
Daher können Bearbeitungsgebühren, die vor dem 1. Januar 2014 geleistet wurden, nur zurückgefordert werden, wenn der Unternehmer bestimmte rechtliche Schritte eingeleitet hat, die zur Hemmung der Verjährung geführt haben. In Betracht kommen insofern nur die rechtzeitige Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch genügen, dass das Kreditinstitut erklärt, dass man sich mit dem Darlehensnehmer in Verhandlungen befinde. Besser ist es, wenn die Bank schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Ein bloßes Mahnschreiben mit Zahlungsaufforderung bzw. eine Eingangsbestätigung genügt hingegen nicht.
Neben der Einhaltung der Frist sollte darauf geachtet werden, dass der Anspruch vollumfänglich geltend gemacht wird. Denn zum tatsächlich bezahlten Bearbeitungsentgelt kommt außerdem noch der Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages hinzu.
Für in der Vergangenheit abgeschlossene Unternehmerkredite sollten Landwirte eine Erstattung von laufzeitunabhängigen Darlehensgebühren z. B. bei Finanzierungen von Immobilien oder Fahrzeugen prüfen.
Zudem ist zu beachten, dass Banken oft verschiedene Gebühren bzw. Entgelte erheben, was auch nicht in jedem Fall unzulässig ist. Gegebenenfalls ist im Einzelfall zu überprüfen, ob es sich um aufgrund dieser BGH-Entscheidung erstattungsfähige Bearbeitungsgebühren handelt.
Besonders wichtig ist, dass Rückerstattungsansprüche von im Jahr 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelten bereits zum 31. Dezember 2017 verjähren.
Zur Geltendmachung der Rückforderung können Sie unser Musterschreiben verwenden, das unter diesem Beitrag heruntergeladen werden kann (Login erforderlich).
Schadensersatzpflicht des Pächters für Dauergrünland-Entstehung
Um eine solche Auseinandersetzung ging es auch bei der abschließenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16), mit der vorher bereits das Amtsgericht Ratzeburg und das OLG Schleswig befasst waren.
Ein Pferdezüchter hatte von einem nichtlandwirtschaftlichen Eigentümer Flächen gepachtet. Diese insgesamt 14 ha großen Pachtflächen waren im Pachtvertrag mit der im Liegenschaftskataster für Ackerland üblichen Kürzel „A“ bezeichnet worden. Dieser sah u.a. vor, dass der Pächter zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Rückgabe des Pachtgegenstandes in diesem Zustand verpflichtet war.
Schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Pachtsache im Jahr 2000 wurden, vom Verpächter unbeanstandet, die Flächen als Grünland genutzt. Während der Pachtzeit wurde diese Nutzung vom Pächter für seine Pferde beibehalten. Nach der Neuregelung im Mai 2008 trat die auf EU-Förderrecht beruhende Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung – DGL-VO SH) in Kraft. Diese verbietet aus Gründen des Naturschutzes und aus ökologischen Erwägungen den Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland. Den Dauergrünlandstatus erhalten Flächen automatisch, die mindestens 5 Jahre hintereinander als Grünland genutzt werden.
Bei Beendigung des Pachtvertrages 2013 war „das Kind in den Brunnen gefallen“: Zwischenzeitlich war durch die jahrelang nicht geänderte Nutzung Dauergrünland im Sinne der DGL-VO SH entstanden. Für die Flächen galt somit ein Umbruchverbot. Aufgrund der Lage der Grundstücke im 2010 ausgewiesenen Naturschutzgebiet bestand mangels Ersatzfläche im selben Schutzgebiet keine Umbruchmöglichkeit, sodass der Pächter kein Ackerland zurückgeben konnte.
Der Eigentümer verlangte vom Pächter Schadenersatz. Dabei machte er die künftigen Pachtausfälle des nicht mehr vorhandenen Ackerlandes geltend, kapitalisiert auf den Zeitpunkt einer fiktiven Beendigung des Pachtvertrages nach 25 Jahren. Dementsprechend verurteilte das Amtsgericht Ratzeburg den Pächter zu Schadenersatz in Höhe von ca. 98.000 €.
Die nachfolgende Berufungsinstanz, das OLG Schleswig, bestätigte die Entscheidung. Der Pächter sei vertraglich verpflichtet, zu verhindern, dass die ausweislich als Ackerland gepachteten Flächen zu geschütztem Dauergrünland werden.
Mit seinem Urteil hat der BGH den Meinungsstreit über die teilweise von den Landwirtschaftsgerichten hierzu vertretenen abweichenden Ansichten nun rechtskräftig geklärt.
Auch der BGH entschied, dass der Pächter Grünland rechtzeitig vor Geltung des Umbruchverbotes für Dauergrünland zu Ackerland umzubrechen habe. Dies ergebe sich aus der pachtrechtlichen Verpflichtung des Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Rückgabe der Grundstücke in diesem Zustand gemäß § 586 Abs. 1 S. 3 bzw. § 596 Abs. 1 BGB. Zwar habe der Pächter ohne Umnutzungserlaubnis die als Ackerland gepachteten Flächen zunächst als Grünland nutzen dürfen, insbesondere weil auch schon vor der Pachtzeit eine solche Nutzung erfolgte.
Der Pächter habe jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die nach dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Hierzu gehöre es auch, sich über wichtige gesetzliche Neuregelungen zu informieren und die Rechtsentwicklung zu verfolgen.
Die Änderungen bezüglich des Dauergrünlandstatus im Jahr 2008 seien in den Landwirtschaftskreisen seit 2003 wahrgenommen und diskutiert worden. Da durch die Entstehung von Dauergrünland erhebliche Wertverluste der Pachtflächen zu befürchten waren und dies dem Pächter bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, hätte er die Entstehung durch einen rechtzeitigen Umbruch abwenden müssen.
Ein den Schadensersatz der Höhe nach minderndes Mitverschulden des Verpächters konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen. Zwar käme die Zurechnung eines Mitverschuldens grundsätzlich in Betracht, sofern dem Verpächter das Problem und die aktuelle Nutzung als Grünland bekannt gewesen seien. Hiervon könne allerdings in aller Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verpächter aktiver Landwirt ist, woran es hier fehlte.
Nicht zu beanstanden hatte der BGH schließlich, dass vom OLG Schleswig zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die jährliche Pachtwertdifferenz zwischen der Verpachtung als Ackerland im Vergleich zu Grünland abgestellt und durch Multiplikation auf 25 Jahre kapitalisiert wurde.
Dieses höchstrichterliche Urteil hat weitreichende Auswirkungen:
• Die landwirtschaftlichen Unternehmer sind in der Pflicht, über (mögliche) Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen den Rechtsstatus des Pachtlandes betreffend auf dem Laufenden zu bleiben und sich aus geeigneten Quellen zu informieren.
• Ebenso wichtig ist es für den konkreten Streitfall, hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. Juristische Argumente für und gegen das Vorliegen einer Pflichtverletzung bzw. eines Verschuldens sind dabei im jeweiligen Einzelfall zu betrachten.
• Ggf. ist es zu einem frühen Zeitpunkt noch möglich, die Schadensersatzpflicht durch Beantragung einer Umbruchgenehmigung abzuwenden.
• Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist zu empfehlen, im Pachtvertrag die Nutzungsart sowie die Nutzungsmöglichkeiten der Pachtfläche eindeutig und zutreffend zu fixieren. Ggf. sollte sich der Pächter vor Änderung der Nutzung bzw. des Status eine schriftliche Erlaubnis des Verpächters einholen.
• Zur Vorbeugung von Problemen ist es allgemein ratsam, in Vorbereitung der Sammelantragsstellung zu prüfen, für welche Pachtflächen der Verlust des Ackerstatus droht.
Abzuwarten bleibt, ob und in welcher Form sich die im Mai 2017 vom EU-Agrarausschuss in Aussicht gestellten Neuerungen für die nächste GAP-Reform auswirken werden: Eine Forderung ist, dass Grünlandflächen bei der Rückgabe von Pachtland umgebrochen werden dürfen, wenn sie vor Pachtbeginn Ackerland waren. Die Fünfjahresfrist solle für diese Fälle nicht gelten. Dann kommen aber auch die oben genannten pachtvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht mehr in Betracht.
Klarheit können letztlich nur die nach den noch ausstehenden politischen Verhandlungen realisierten Ergebnisse bringen.
Sicher ist jedoch, dass das Urteil des BGH gerade auch für den zukünftigen Umgang mit Grünlandflächen nicht ohne Folgen bleiben wird: Eigentümer, die den Besitzstand ihrer Flächen einschließlich der Nutzungsmöglichkeit als Ackerland wahren wollen, werden aufgrund der rigiden Dauergrünland-Definition zu wirtschaftlich und nicht zuletzt auch ökologisch widersinnigen Maßnahmen gezwungen.
Im Interesse einer praktikablen und zweckmäßigen Lösung für die Landwirte, wird der Bauernverband sich daher weiterhin für umfassende Änderungen der Definition und Auslegung des Dauergrünlandbegriffs auf europäischer und nationaler Ebene einsetzen.