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Viele Verordnungen geben Regelungen in puncto Düngung Vor

Wir geben einen Überblick:

  • Düngeverordnung
  • Landesdüngeverordnung
  • Stoffstrombilanzverordnung
  • Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht (ENDO-SH)

Mit den neuen Verordnungen steigen die Anforderungen an das betriebliche Nährstoffmanagement und an die Dokumentation der Düngung. Wir beraten Sie dazu gern in Ihrer Kreisgeschäftsstelle.

Hier kommen Sie zu den Regelungen der Düngeverordnung

 

Vor der Düngung

Düngebedarf für N und P ermitteln

  • Für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit
  • Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (= 50 kg N/ha/Jahr oder 30 kg P2O5/ha/Jahr)
  • Herbstgabe in voller Höhe berücksichtigen

Auf hoch versorgten Standorten Limitierung der P-Düngung beachten

  • Böden über 25 mg DL-Phosphat/100 g Boden: P-Düngung nur bis zur voraussichtlichen Abfuhr (bzw. der Abfuhr einer 3-jährigen Fruchtfolge)

Im Boden verfügbare Nährstoffmengen ermitteln

  • N: eigene Untersuchung oder Nmin-Ergebnisse der LKSH sowie von anerkannten Beratungsinstitutionen (nur auf Ackerland, nicht auf Grünland)
  • P: eigene Untersuchung der Flächen >1 ha alle 6 Jahre

Sperrfristen beachten

  • Neu: Sperrfrist für Festmist und Kompost verlängert: 1.12. bis 15.1.

Düngungsbeschränkung im Herbst beachten

  • Max. 60 kg Gesamt-N oder 30 kg Ammonium-N bis 1.10.
  • Nur zu Feldfutter (bei Aussaat bis 15.9.), Zwischenfrüchten, Raps und Gerste (nach Getreidevorfrucht)

Begrenzte Ausbringmenge auf Grünland ab 1.9. (80 kg Gesamt-N/ha) beachten


Aufnahmefähigkeit des Bodens prüfen und nur düngen, wenn:

  • Boden nicht überschwemmt ist,
  • Boden nicht wassergesättigt ist,
  • Boden nicht schneebedeckt ist und
  • Boden nicht gefroren ist!

Bei der Düngung

Düngebedarf für N und P einhalten

  • P-Überhänge können innerhalb der Fruchtfolge ausgeglichen werden

Abstände zu Gewässern einhalten

  • 5 m zur Böschungsoberkante (BOK) ohne Exakttechnik
  • 1 m zur Böschungsoberkante nur bei Exakttechnik

Düngeverbot an Oberflächengewässern beachten ab einer Hangneigung von

  • 5 % (innerhalb von 20 m zur BOK): 3 m
  • 10 % (innerhalb von 20 m zur BOK): 10 m

+ weitere Auflagen bis 20 bzw. 30 m ab BOK: Einarbeitung, Reihenkultur oder Mulchsaat

 

Auf unbestelltem Ackerland Wirtschaftsdünger innerhalb von vier Stunden einarbeiten

  • Ausnahme für Kompost, Festmist von Huf- und Klauentieren, Düngemittel unter 2 % TM
  • Ab 2025: innerhalb einer Stunde einarbeiten

Ausbringvorgaben für flüssige Wirtschaftsdünger beachten

  • Auf bestelltem Ackerland Gülle, Jauche, Gärreste nur streifenförmig auf oder direkt in den Boden ausbringen
  • Gilt ab 2025 auch für Grünland

Harnstoff einarbeiten oder Ureasehemmer beigeben

 

170-kg-N-Obergrenze für alle anfallenden und zugeführten organischen Dünger einhalten

  • Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes pro ha und Jahr (Nettofläche)
  • Berechnung ohne Flächen mit Düngeverbot
  • Berücksichtigung aufbringungsbeschränkter Flächen nur bis zur zugelassenen Düngungshöhe

Nach der Düngung

Düngung dokumentieren

  • Nährstoffgehalte der Düngemittel (Gesamt-N, Ammonium-N, Gesamt-P) *)
  • Nährstoffmengen aus Düngung (2 Tage nach Düngung)
  • Nährstoffmengen aus Weidehaltung (nach der Weidehaltung)
  • Gesamtbetriebliche Bedarfs- und Düngemenge (zum 31.3. des Folgejahres)
  • 170-kg-N-Obergrenze aus org. und org.-min. Düngemitteln
  • Stoffstrombilanz (=Hoftorbilanz) (6 Monate nach Ende des Düngejahres)

Hier kommen Sie zu den Regelungen der Stoffstrombilanz

Welche Betriebe müssen eine Stoffstrombilanz erstellen?

  1. Betriebe über 50 GV oder über 20 ha LN (auch flächenlose Betriebe)
  2. Betriebe, die über 750 kg N/Jahr aus Wirtschaftsdüngern aufnehmen
  3. Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen und mit einem Stoffstrombilanz-verpflichteten Betrieb nach Nr. 1 oder 2 im funktionalen Zusammenhang stehen

Was muss getan werden?

Bilanziert werden Zufuhr (Saatgut, Futtermittel, Tiere, Düngemittel, N-Fixierung durch Leguminosen) und Abfuhr (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Tiere Düngemittel)

Die Stoffstrombilanz muss sechs Monate nach Ende des Düngejahres vorliegen.

Hier kommen Sie zu Regelungen in der Nitrat-Kulisse

Liegen Ihre Flächen in der N-Kulisse? Das erfahren Sie HIER.

 

Bundesweit

1. Deckelung der N-Düngung auf 20 % unter Bedarf

  • Gilt im Durchschnitt der Betriebsflächen innerhalb der Nitrat-Kulisse
  • Gesamtbedarf für Flächen innerhalb der Nitrat-Kulisse bis 31.3. des laufenden Düngejahres zusammenstellen und um 20% reduzieren

2. 170-kg-N-Obergrenze für org. Dünger flächenscharf

 

➔ Ausnahme von Punkt 1 + 2 für Betriebe mit Düngung von maximal 160 kg Gesamt-N/ha im Betriebsdurchschnitt (davon max. 80 kg N/ha aus Mineraldünger)

 

3. Verlängerte Sperrfristen

  • Grünland: 4 Monate: 1.10. bis 31.1. + Begrenzung der Düngung ab 1.9. auf 60 kg N/ha
  • Festmist: 3 Monate: 1.11. bis 31.1.

4. N-Düngung von Sommerkulturen nur nach Zwischenfrüchten

  • Gilt nicht für Flächen, wenn Ernte der Vorfrucht nach dem 1. Oktober des Vorjahres erfolgt ist

5. Keine Herbst-Düngung auf Ackerland

  • Ausnahme für Ausbringung zu Winterraps, wenn Nmin-Wert maximal 45 kg N/ha
  • Ausnahme für Ausbringung zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung im Herbst in Höhe des um 20% reduzierten Bedarfs
  • Ausnahme für Ausbringung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung für max. 120 kg Gesamt-N aus Festmist u. Kompost

Landesmaßnahmen Schleswig-Holstein (Landesdüngeverordnung 2020)

  1. Jährliche Untersuchung von Jauche, Gülle, flüssigen + festen Gärresten
  2. Einarbeitung von org. und org.-min. Düngemitteln innerhalb einer Stunde nach Ausbringung
  3. Teilnahme an Düngeberatung alle drei Jahre

Hier bekommen Sie weitere Infos zu ENDO-SH

ENDO-SH: Elektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation Schleswig-Holstein

Zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie wird in Deutschland derzeit ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung eingeführt. Zu diesem Zweck wurde in Schleswig-Holstein das digitale Meldesystem ENDO-SH etabliert. Die zuständige Behörde für die technische Umsetzung von ENDO-SH  ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL). Das Programm ENDO-SH steht den Betrieben in Schleswig-Holstein unter www.endo-sh.de online zur Verfügung. Der Zugang in das Programm erfolgt analog zum Sammelantrag (INET) über die Betriebsinhabernummer (BNR-ZD) und die dazugehörige PIN.

Bis zum Ablauf des 31. März ist jährlich die Düngedokumentation (Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der tatsächlichen Düngung, 170-kg-N-Obergrenze) zu melden.

Hier bekommen Sie weitere Infos zum Thema Lagerraum

Lagerraum für Wirtschaftsdünger vorhalten

Generell muss das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger größer sein als die Kapazität, die während der Sperrzeit benötigt wird, wenn die Ausbringung von Wirtschaftsdünger nicht erlaubt ist. Zusätzlich muss es auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Daraus kann sich ergeben, dass sich für den Betrieb aufgrund seiner Kulturartausstattung und seiner Flächenlage (Rote Gebiete, Wasserschutzgebiete) größere Lagerkapazitäten als die vorgeschriebene Mindestlagerkapazität ergeben.

Die Mindestlagerkapazität ist in der DüV wie folgt definiert:

  • 6 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, flüssige und feste Biogasgärreste)
  • 9 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger für Betriebe über 3 GV/ha oder ohne eigene Flächen
  • 2 Monate für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost
  • 5 Monate für Geflügelmist und -kot

Zur Berechnung der notwendigen Lagerkapazitäten kann diese Excel-Datei, die durch die LKSH und MEKUN erarbeitet worden ist, genutzt werden.

Beim Bau oder auch bei wesentlichen Änderungen an den baulichen Lagermöglichkeiten müssen immer auch die wasser- und naturschutzrechtlichen Anforderungen sowie immissions- und baurechtliche Genehmigungsverfahren beachtet werden. Deshalb sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Bestimmungen einzuhalten sind!

Einen Überblick über die Anforderungen bei der Mistlagerung gibt diese Broschüre, die in Bezug auf die Anforderungen für alle Mistarten gelten.

Bei Fragen zu den weiteren Anforderungen steht Ihnen Ihr jeweiliger Kreisbauernverband mit Rat und Tat zur Seite!

Bauernverband Schleswig-Holstein