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Düngedokumentation nach Düngeverordnung & Stoffstrombilanzverordnung
Mit der Düngeverordnung 2020 haben sich Änderungen rund um die Dokumentationspflichten ergeben.
Grundsätzlich ist nach Abschluss des Düngejahres bis zum 31. März des Folgejahres folgendes zu dokumentieren:
1. Betriebliche Gesamtsumme (Gesamt-N, verfügbarer N, P2O5)
a) des Düngebedarfs
b) der ausgebrachten Nährstoffmenge (org. und min. Düngung + Weidehaltung)
alle Betriebe, die eine DBE erstellen müssen
2. 170-kg-Obergrenze aus organischer Düngung
- von allen Betrieben, die organisch düngen oder Flächen beweiden
- im Durchschnitt der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes
3. Lagerraumbedarf für flüssige Wirtschaftsdünger
- von allen Betrieben, die flüssige Wirtschaftsdünger erzeugen
Weitere Dokumentationspflichten nach DüV 2020 sind:
1. Schlagdokumentation:
Seit 2020 ist die tatsächlich durchgeführte Düngung spätestens zwei Tage nach der Maßnahme aufzuzeichnen.
2. Weidedokumentation:
Seit 2020 sind Tierart und Anzahl der Tiere und die Anzahl der Weidetage nach Abschluss der Weidehaltung flächenscharf aufzuzeichnen.
3. Nur für Flächen in der N-Kulisse:
Betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfes im laufenden Jahr, welcher um 20 % reduziert wurde (wird in der DBE ausgewiesen).
Einige Betriebe sind seit 2019 zusätzlich verpflichtet, eine Stoffstrombilanz (Hoftorbilanz) zu erstellen. Ab Düngejahr mit Beginn 01.01.2023 und später müssen folgende Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen:
1. Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche
2. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten nach DüV (auch flächenlos)
3. Betriebe mit einer Aufnahme von mehr als 750 kg Ngesamt aus Wirtschaftsdüngern oder Gärrest
4. Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger oder Gärrest aufnehmen bzw. abgeben
Diese ist ein halbes Jahr nach Ende des Düngejahres fertig zu stellen.
Achtung: Ab 2023 wird die Stoffstrombilanz dann möglicherweise auch für Ihren Betrieb Pflicht.
Fragen Sie dazu bitte in der Geschäftsstelle nach.
ENDO-SH (Elektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation Schleswig-Holstein)
Zukünftig wird die Düngedokumentation (Düngebedarfsermittlung, Schlagdokumentation und 170-kg-N-Obergrenze) aller zur DBE verpflichteten Betriebe online im Portal https://www.endo-sh.de/ erfasst. Die erste verpflichtende Meldung musste bis zum Ablauf des 31. März 2023 erfolgen.
Die Kosten betragen für
• 170-kg-N-Berechnung und Lagerraumberechnung 85 € zzgl. MwSt.
• falls notwendig zusätzliche Stoffstrombilanz 42,50 € zzgl. MwSt.
• Düngebedarfsermittlung 85 € + 15 € Lizenzgebühren der LKSH zzgl. MwSt.
• Dateneingabe und/oder Meldung bei ENDO-SH ab 42,50 € zzgl. MwSt.
Gegebenenfalls werden Zuschläge bei höherem Zeitaufwand berechnet.
Agrardieselanträge 2024
Ab diesem Jahr ist die Antragstellung für die Agrardieselentlastung ausschließlich online über das Zoll-Portal möglich. Der Kreisbauernverband Nordfriesland bietet seinen Mitgliedern Unterstützung bei diesem Verfahren an. Unsere Checkliste und eine auf uns lautende Vollmacht können telefonisch oder per E-Mail angefordert werden. Für die Antragstellung müssen Sie nicht in die Geschäftsstelle kommen.
Gemäß § 57 EnergieStG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Imkereien berechtigt, einen Antrag auf Agrardieselentlastung zu stellen. Begünstigte Maschinen sind Ackerschlepper, standfeste oder bewegliche Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge.
Die Höhe der Vergütung beträgt 0,21480 Euro je Liter Gasöl. Dabei muss der Steuerentlastungsbetrag gemäß § 57 VII EnergieStG mindestens 50 Euro im Kalenderjahr betragen.
Betrieben der Imkerei wird eine Steuerentlastung für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt, laut § 57 I S. 3 EnergieStG.
Der Antrag ist ab 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wurden, einzureichen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gern zur Verfügung.