Hofwebseiten-Broschüre
Hofwebseiten-Broschüre - Schützen Sie Ihre Homepage vor Abmahnungen
Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine eigene Internetseite unterhalten und dort insbesondere für Ferien(-unterkünfte) auf dem Bauernhof werben, steigt. Wenn wichtige gesetzliche Vorgaben auf der Internetseite nicht vorschriftsmäßig umgesetzt wurden, drohen sehr kostenträchtige Abmahnungen durch hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien und Abmahnvereine.
Landwirtschaftliche Familienbetriebe können bei den vielen unübersichtlichen Regelungen schnell den Überblick verlieren und sind sich der vielfältigen Abmahngefahren für die Inhalte ihres Internetauftritts häufig nicht bewusst. Besonders in Bezug auf Internetseiten ist zu beachten, dass rechtliche Fehler und nicht umgesetzte oder übersehene Gesetzesänderungen mithilfe von Internetsuchmaschinen wie Google für Abmahner leicht auffindbar sind. Daher besteht immer die Gefahr, dass ganze Teilbereiche – wie zum Beispiel die Vermietung von Ferienwohnungen auf Hofwebseiten – von Abmahnwellen überrollt werden.
Mitglieder des Bauernverbandes Schleswig-Holstein (BVSH) brauchen sich deshalb aber nicht Bange machen lassen. Um einen kompakten Überblick über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen und einfach umsetzbare Hilfestellungen (Checklisten, Musterschreiben) bei der Erstellung einer rechtskonformen Internetpräsenz an die Hand zu geben, hat der BVSH einen entsprechenden Ratgeber für „Hofwebseiten“ zu Abmahngefahren erarbeitet. Die Broschüre wird in Kreisgeschäftsstellen als Printversion zur Weitergabe an interessierte Mitglieder bereitgehalten.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bestimmte besonders interessante Inhalte wie juristische Musterschreiben und detaillierte Handlungsempfehlungen nur nach Login unten zur Verfügung gestellt werden (siehe unten). Deshalb und weil viele hilfreiche Inhalte nur über einen Internetlink sinnvoll bereitgestellt werden können, empfiehlt sich die Nutzung dieser hier – ebenfalls nur für Mitglieder – bereitgestellten elektronischen Version der Handreichung. Weiterführende Verlinkungen und Verweise sind darin grün hinterlegt.