Glyphosat
Was ist Glyphosat und wie wirkt es?
Glyphosat ist ein sogenanntes Breitband- oder auch Totalherbizid. Es kann also nur Pflanzen abtöten und deswegen macht es auch in Deutschland keinen Sinn, diesen Wirkstoff einzusetzen, solange die Kulturpflanzen, die genutzt werden sollen, auf der Fläche stehen. In Deutschland werden keine gentechnisch veränderten Nutzpflanzen angebaut, die eine genetische Resistenz gegen Glyphosat besitzen.
Der Wirkmechanismus von Glyphosat in der Pflanzenzelle beruht auf der Blockade eines zentralen Stoffwechselkreislaufes, der von wesentlicher Bedeutung für das Wachstum der Pflanzen ist. Glyphosat hemmt ein Enzym, das in Pflanzen für die Biosynthese der Aminosäuren Phenylalanin, Tyrosin und Tryptophan entscheidend ist. Dieses Enzym kommt bei Tieren und beim Menschen nicht vor.
Bedeutung von Glyphosat aus Sicht der Landwirtschaft
Glyphosat ist in der Landwirtschaft ein wichtiger herbizider Wirkstoff, der ein breites Anwendungsspektrum besitzt. Dieses reicht von der Bekämpfung von Ungräsern und Unkräutern vor der neuen Aussaat bis zur Behandlung des Ausfallgetreides/-rapses (Mähdruschverluste), der Zwischenfrüchte sowie der Winterbegrünungen.
Darüber hinaus ist der Einsatz von Glyphosat bei den verschiedenen Formen der konservierenden (pfluglosen) Bodenbearbeitung (sogenannte Mulchsaatverfahren) eine unverzichtbare Maßnahme zur Kontrolle von Unkraut und Ausfallgetreide. Durch die Möglichkeit, Glyphosat einsetzen zu können, werden deutlich mehr Flächen im sogenannten Mulchsaatverfahren bestellt. Hierdurch werden effektiv sowohl Wind- als auch Wassererosion vermindert.
Des Weiteren ist es ein wesentlicher Baustein im Resistenzmanagement beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, da es eine eigene Wirkstoffklasse im Resistenzma-nagement darstellt. Durch die Anwendung von Glyphosat im Rahmen der Fruchtfolge als Pflanzenschutzmittel mit einer anderen Wirkstoffklasse als die regulär eingesetzten Herbizide soll damit auch der Bildung von möglichen Resistenzen gegenüber anderen Pflanzenschutzmitteln vorgebeugt werden.
Die Landwirte nutzen dieses Verfahren vor allem im sogenannten Scheinbestellungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ackerflächen in Bezug auf die Bodenbearbeitung soweit vorbereitet werden, dass sie nur noch gesät werden müssen. Anschließend werden die Flächen etwa 3 bis 4 Wochen unbearbeitet gelassen. Vor der neuen Aussaat der Winterkulturen (Raps, Weizen, etc.) behandelt der Landwirt den Aufwuchs auf der Fläche mit Glyphosat. Zum einen wird dadurch der Unkrautdruck stark reduziert und zum anderen kommt das Glyphosat nicht direkt mit der neu ausgesäten Kulturpflanze in Berührung!
Ebenso wie alle anderen Wirkstoffe aus dem Bereich des Pflanzenschutzes und deren entsprechende Pflanzenschutzmittelformulierungen unterliegt Glyphosat einem strengen sowie wirksamen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen (z.B. über die zulässige Aufwandmenge pro ha und Jahr, Indikation, Wartezeiten) dienen im Rahmen einer sachgemäßen Anwendung der Sicherstellung des höchstmöglichen Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt.
Bodenbearbeitung statt Glyphosateinsatz?
Bei der Debatte um das Thema Glyphosateinsatz wird häufig die Fragestellung aufgeworfen, ob die Landwirte diesen Wirkstoff einsetzen, um Bodenbearbeitungsgänge einzusparen. Eine eindeutige Antwort lässt sich jedoch nicht für sämtliche Fälle pauschal geben, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:
Auf beiden in verschiedenen Jahren aufgenommen Fotos sind zwei vergleichbare Szenarien zu ähnlichen Zeitpunkten abgebildet. Beide Fotos zeigen Flächen mit Rapsstoppeln, die bereits einmal sehr flach bearbeitet worden sind, um die wieder aufgelaufenen Rapspflanzen aus den Mähdruschverlusten am weiteren Wuchs zu hindern. Eine zweite Maßnahme auf diesen Flächen steht an, um die in der zweiten Welle neu aufgelaufenen Rapspflanzen in den Boden einzuarbeiten (Auflauf brechen).
Diese Maßnahme ist unter Pflanzenschutz-Gesichtspunkten notwendig, um die sogenannte „Grüne Brücke“ für Schädlinge wie Ackerschnecken oder kleine Kohlfliege zu brechen und eine Ausbreitung des bodenbürtigen Pilzes Kohlhernie zu unterbinden. Eine Grüne Brücke bietet Schädlingen wie der Ackerschnecke die Nahrungsgrundlage, um sich zu vermehren.
Grundsätzlich sollte eine Bodenbearbeitungsmaßnahme bei Vorliegen bestimmter Umstände dem Einsatz von Glyphosat zwar vorgezogen werden, z. B. wenn mit einer Bearbeitung nicht die Gefahr von Bodenverdichtungen aufgrund zu hoher Bodenfeuchtigkeit verbunden ist.
Sollte eine Bodenbearbeitung wegen zu hoher Bodenfeuchte hingegen nicht möglich sein, müsste zur Unterbrechung der sogenannten „Grünen Brücke“ als Maßnahme dann doch ein Glyphosateinsatz durchgeführt werden.
Die Befahrbarkeit der Flächen in den sogenannten Pflegespuren, in denen die Pflanzenschutzspritzen fahren, ist aus Bodenschutzgründen deutlich länger möglich, als eine ganzflächige Bearbeitung der Böden. Außerdem haben Pflanzenschutzspritzen Arbeitsbreiten von bis zu 36 m, sodass deutlich weniger Teile der Fläche befahren werden müssen, als bei einer großflächigen Bodenbearbeitung.
Ist Glyphosat noch zugelassen?
Glyphosat ist das bestuntersuchte Pflanzenschutzmittel der Welt und nach diesen Befunden eins der harmlosesten Mittel. Die unabhängigen Bewertungsbehörden in Deutschland, der EU und der Welt halten den Einsatz bei sachgemäßer Anwendung für unbedenklich und Glyphosat für nicht krebserregend. Lediglich eine Organisation stufte Glyphosat 2015 als “wahrscheinlich krebserregend” ein: die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC). Die Institution der WHO untersucht allerdings nur, ob ein Wirkstoff grundsätzlich in der Lage ist, Krebs auszulösen. Die IARC bewertet nicht, wie groß die Gefahr des Wirkstoffes bei sachgemäßer Anwendung ist und ob ein konkretes Risiko für die Bevölkerung besteht. Damit steht Glyphosat auf einer Risikostufe mit Mate-Tee, Schichtarbeit, Acrylamid, dem Konsum von sehr heißen Getränken und rotem Fleisch.
Die Risikobewertung der EU basiert auf einer Bewertung tausender Studien und wissenschaftlicher Artikel und umfasst auch Beiträge aus der öffentlichen Konsultation aus dem Jahr 2021. Auch die Einstufung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aus dem Jahr 2022 liegt der Bewertung zugrunde. Die ECHA kam abermals zu der Feststellung, dass eine Einstufung von Glyphosat als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend nicht gerechtfertigt ist. Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Mittel in Europa und damit auch in Deutschland seit Dezember 2023 für zehn weitere Jahre bis Ende 2033 zugelassen worden ist.
Der Glyphosateinsatz nutzt der Umwelt aus mehreren Gründen (Bodenschutz und -schonung, Erhalt der Bodenfeuchte, Klimaschutz durch CO2-Bindung und Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch Verzicht aufs Pflügen). Das Mittel wird nicht in der Kultur eingesetzt (dann würde die Kultur absterben), sondern nur zur Vorbereitung des Saatbeets. Die Alternative ist das Pflügen der Flächen. Dabei werden auf der Fläche auch die Unkräuter eliminiert, so dass die von der Gegenseite angeführte Minimierung der Biodiversität durch Beseitigung der Pflanzen auf der Fläche auch dann einträte. Der demnach kaum zu erklärende schlechte Ruf von Glyphosat rührt daher, dass Umweltorganisationen zunächst in den USA und dann auch in Europa und Deutschland Kampagnen gegen Glyphosat gemacht haben gegen den Glyphosateinsatz und gegen die grüne Gentechnik, weil in den USA (aber nicht in Deutschland) Mais und Soja angebaut wird mit einer durch Gentechnik bewirkten Glyphosatresistenz.
Welche Restriktionen bei der Anwendung von Glyphosat bestehen in Deutschland?
Neben den mittelspezifischen Auflagen der einzelnen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel wird der Einsatz von Glyphosat vor allem in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geregelt.
Grundsatz:
Eine Anwendung von glyphosathaltigen Produkten auf landwirtschaftlichen Flächen ist nur noch zulässig, wenn vor-beugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, Aussaatzeitpunkt, Bodenbearbeitung) oder andere technische Maß-nahmen nicht geeignet oder unzumutbar sind. Aufwandmenge, Häufigkeit und zu behandelnde Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken
Der Einsatz von Glyphosat auf Ackerland ist nur zulässig:
- ganzflächig zur Vorsaatbehandlung bei Direkt- oder Mulchsaatverfahren (z.B. Unkrautbekämpfung, Beseiti-gung von Zwischenfrüchten, „Falsches Saatbett“)
- ganzflächig auf erosionsgefährdeten Flächen (z.B. Beseitigung Unkräuter sowie Mulch-/Ausfallkulturen)
- auf den betroffenen Teilflächen im Rahmen der Stoppel- und Vorsaatbehandlung zur Bekämpfung von pe-rennierenden Unkräutern (z.B. Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke, Acker-fuchsschwanz)
- Nur, wenn die Unkräuter in einem bekämpfungswürdigen Umfang vorkommen.
- Eine Fotodokumentation ist ratsam.
Eine Behandlung von Grünland und Dauergrünland ist nur zulässig:
- zur Erneuerung des Grünlands, wenn aufgrund starker Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes sonst nicht möglich wäre,
- auf den betroffenen Teilflächen zur Bekämpfung von Unkräutern, die Weidetieren schaden und
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Standorten, die erosionsgefährdet sind und auf Standorten, auf denen Pflügen aufgrund anderer Vorschriften unzulässig ist (z.B. DGL-Erhaltungskulisse)
Die Anwendung von Glyphosat ist verboten:
- zur Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation)
- in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreserva-ten
- im Haus- und Kleingartenbereich und auf Flächen für die Allgemeinheit (es sei denn die Anwendung ist schon vor dem 08.09.2021 in den Bereichen zugelassen worden)
- in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen und FFH-Gebieten (Ausnahme auf Ackerflächen und Sonderkulturflächen in FFH-Gebieten, wenn dieser außerhalb von Naturschutzgebieten liegen)