BHV1
Das Bovine Herpesvirus 1 (BHV1) ist ein Herpesvirus, welches bei Rindern eine meist akut verlaufende, hoch ansteckende Viruserkrankung verursacht. Die Erkrankung ist in Deutschland eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die schleswig-holsteinischen Tierhalter haben erhebliche Aufwendungen betrieben, um ihre Rinder von BHV1 zu sanieren. Seit dem 29. März 2017 ist Schleswig-Holstein offiziell anerkannt als BHV1-freie Region.
Die Sanierung war für schleswig-holsteinische Rinderhalter von Bedeutung, da strenge Anforderungen beim Handel einzuhalten waren, wenn Rinder in andere als BHV1-frei anerkannte Regionen verbracht wurden. Dies traf zum Ende der Sanierungsphase auf (fast) alle Bundesländer zu, sodass der Handel mit Rindern aus Schleswig-Holstein heraus stark eingeschränkt war.
Trotz der Anerkennung als BHV1-freie Region kommt es vereinzelt immer wieder zu Nachweisen des Erregers in Betreiben. So ist auch im Januar 2018 ein erneuter Ausbruch des Bovinen Herpesvirus 1 in Schleswig-Holstein gemeldet worden.
Checkliste für Rinderhalter zur Betriebshygiene
Der konsequenten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnehmen kommt daher eine besondere Bedeutung zu, um einen Eintrag des Virus in den eigenen Rinderbestand und eine Verschleppung in andere Bestände zu unterbinden. Jeder Rinderhalter sollte daher prüfen, welche Seuchenvorsorgemaßnahmen er auf seinem Betrieb ergreift. Der Bauernverband hat zu diesem Thema eine Checkliste ausgearbeitet, die den Rinderhaltern als Hilfestellung dienen soll, eine Einschätzung des eigenen Betriebes im Hinblick auf Seuchenvorsorge- und Betriebshygienemaßnahmen zu erhalten.
Jeder Punkt der Checkliste stellt einen positiven Baustein für das eigene Betriebshygienemanagement dar. Daher ist der eigene Status umso besser, je mehr Punkte erfüllt werden. Einige Punkte stellen auch Alternativen dar, bei denen jeweils die zweite Variante zu bevorzugen ist. Die Checkliste wird von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, der RSH e.G., LKV e.V. und dem Vieh und Fleischhandelsverband e.V. unterstützt. Die Checkliste finden Sie hier: Checkliste für Biosicherheit
Schäden infolge einer BHV1-Infektion können zudem bei der VTV-Versicherung abgesichert werden (siehe unten unter Abschnitt B.).
Der Abteilung des Veterinärwesens des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) hat ebenfalls Maßnahmen benannt, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung einer Infektion zu minimieren (siehe unten unter Abschnitt C.).
A. Ertragsschadenversicherung
Schäden infolge von einer BHV1-Infektion können bei der VTV-Versicherung abgesichert werden. Wichtig ist, dass BHV 1 tatsächlich mitversichert ist. In der Regel muss die Mitversicherung extra in den Vertrag eingebunden werden. Altverträge sollten daraufhin überprüft werden und gegebenenfalls die Einbindung nachträglich vereinbaren. Betriebe, die aktuell BHV 1 frei sind sollten sich umgehend um den Versicherungsschutz bemühen. Zu bedenken ist dabei, dass nur Schäden versichert sind, die nach der Wartezeit von 3 Monaten (nach Abschluss des Vertrages) auftreten.
Der Abschluss einer Ertragsschadenversicherung ist grundsätzlich allen Betrieben zu empfehlen, die einen seuchenbedingten Ertragsausfall nicht überbrücken können bzw. in der Existenz bedroht sind. Der Mindestversicherungsschutz umfasst die anzeigepflichtigen Tierseuchen. Es ist jedoch sinnvoll alle Tierseuchen, also auch meldepflichtige und sonstige übertragbare Krankheiten mitzuversichern, auch wenn dies einen höheren Beitrag erfordert. Daneben sollte darauf geachtet, dass zumindest immer die ganze Produktionseinheit (z.B. alle Milchkühe) versichert ist und nicht nur Teile davon, da sonst im Schadenfalle Abzüge wegen Unterversicherung fällig werden. Die Höhe des im Vertrag festzulegenden Tierwertes kann an dem aktuellen Wiederbeschaffungswert bemessen werden.
Neben den Ertragsschäden durch z.B. Lieferverbote und Tierverluste werden vom Versicherer insbesondere auch Ertragsschäden aufgrund von schlechterer Futterverwertung der Tiere und Leistungsdepression, erhöhte Kosten durch Hygienemaßnahmen und Bestandsergänzungen sowie zusätzliche Kosten für das Gesundheitsmanagement (Kosten für Tierarzt, Medikamente und Labordiagnostik) erstattet. Weiterhin werden fortlaufende Kosten (z.B. Futterkosten) bei der Kalkulierung des Ertragsschadens berücksichtigt. Zu beachten ist, dass diese Kosten durch die zunehmende Bestandsdichte steigen.
Der Versicherer entschädigt den tatsächlich entstandenen Schaden am Deckungsbeitrag unter Anrechnung des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Schadenhöhe ergibt sich dabei aus der Vergleichsdeckungsbeitragsrechnung der letzten drei Jahre vor dem Schaden. Die Bewertung erfolgt auf Basis der aktuellen Preise im Schadenzeitraum. Bei der Schadenermittlung werden alle schadenbedingten negativen und positiven Einflüsse auf das Produktionsverfahren berücksichtigt.
Ansprechpartner für weitere Beratung zur Ertragsschadenversicherung beim Bauernverband ist Wolf Dieter Krezdorn, Tel. 04331-1277-71.
Der Bauernverband hat zudem eine Checkliste ausgearbeitet, die den Rinderhaltern als Hilfestellung dienen soll, eine Einschätzung des eigenen Betriebes im Hinblick auf Seuchenvorsorge- und Betriebshygienemaßnahmen zu erhalten.
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Rendsburg Eckernförde hat zudem von sich aus Maßnahmen benannt, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung einer Infektion zu minimieren (siehe B).
B. Biosicherheit in Rinderbetrieben
Der konsequenten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu, um eine Verschleppung des Virus in andere Bestände zu unterbinden. Durch das Tiergesundheitsgesetz (§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalter) ist jeder Tierhalter verpflichtet, die Ein- und Verschleppung von Tierseuchen in seinen Bestand zu verhindern.
Dazu sieht das MELUND folgende Maßnahmen als geeignet an:
1. Tierverkehr
- Die Außenkontakte der Herde (z.B. durch Zukaufstiere) sollte so gering wie möglich gehalten werden; Unnötige Tierkontakte sind immer zu vermeiden.
- Zukaufstiere zunächst separat aufstallen (Quarantäne).
- Eine Untersuchung auf Tierseuchen wie zum Beispiel BHV1 und BVD vor dem Einstallen wird dringend empfohlen.
- Auf Tiertransporten ist ein Kontakt zu Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus zu verhindern.
- Kranke Tiere sind zu separieren und nicht zu gesunden Tieren stellen (Krankenstall).
- Innerbetrieblich eingesetzte Tiertransportfahrzeuge sind ebenfalls nach jedem Transport zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Dies gilt ebenfalls für Futterwagen, Klauenpflegestände, Güllefahrzeuge etc.
- Der Tierverkehr über Ausstellungen und Auktionen, aber auch Tierkliniken, birgt ebenfalls das Risiko einer Infektion mit Tierseuchen. Einzeltiere sollten einen spezifischen Gesundheitsstatus (u.a. untersucht auf BHV1 ) besitzen, bevor sie auf einer Ausstellung aufgetrieben werden.
2. Personen- und Fahrzeugverkehr
- Der Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Betrieb ist so gering wie möglich halten.
- Betriebseigene Schutzkleidung für alle Personen (Betriebsleiter, Mitarbeiter, Tierärzte, Besamungstechniker, Viehhändler, Klauenpfleger etc.) vorhalten
- Hygieneschleuse einrichten (Waschplatz für Stiefel, Handwaschbecken) ggf. mit Desinfektionsmittel
- Nur gereinigte Fahrzeuge auf das Betriebsgelände lassen, insbesondere, wenn Fahrzeuge auf anderen Rinderbetrieben eingesetzt werden
3. Bauliche Voraussetzungen
- Abschirmung des Betriebe durch Einzäunung des Betriebsgeländes und geschlossene Tore
- Beschilderungen „Wertvoller Tierbestand, Betreten verboten“
- Einrichtung eines separaten Lagerplatzes mit Reinigungsmöglichkeit für verendete Tiere
4. Weitere Maßnahmen
- Stallungen, Fahrzeuge und Gerätschaften sollten regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden
- Betriebsfremder Rinderdung sollte außerhalb des Betriebsgeländes gelagert werden
- Bei Erkrankungen der Herde ist ein Tierarzt frühzeitig hinzuzuziehen
Der Bauernverband hat zudem eine Checkliste ausgearbeitet, die den Rinderhaltern als Hilfestellung dienen soll, eine Einschätzung des eigenen Betriebes im Hinblick auf Seuchenvorsorge- und Betriebshygienemaßnahmen zu erhalten.
Schäden infolge einer BHV1-Infektion können zudem bei der VTV-Versicherung abgesichert werden (siehe oben unter Abschnitt A).