Agrardiesel
Nach der gesetzlichen Regelung war bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Antrag auf Erstattung für die Verwendung von Diesel in landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen. Die Erstattung betrug bisher 21,48 Cent pro Liter Diesel. Nach einem Urteil des EuGH läuft die Frist für die Beantragung nun bis zum 31. Dezember des Folgejahrs. Für Verbrauche ab dem 01.März 2024 beträgt die Entlastung 12,88 Cent pro Liter, für Verbrauche ab dem 01. Januar 2025 6,44 Cent pro Liter. Für Verbrauche ab dem 01. Januar 2026 wird keine Agrardieselrückvergütung mehr gewährt.
Ab dem Jahr 2024 kann ein Rückvergütungsantrag nur noch online gestellt werden. Dieser kann entweder über die Seite des Zolls (Zoll online - Agrardieselentlastung) gestartet werden. Die bisherige Möglichkeit der Stellung eines Antrags in Papierform ist entfallen.
Der Antrag ist entweder als Normalversion zu stellen oder als Kurzversion. Die Kurzversion ist möglich, wenn sich im Vergleich zum vorherigen Antragsjahr keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Für die Stellung eines Online-Antrags ist eine vorherige Registrierung auf dem BuG-Portal notwendig. Soll die Antragstellung durch die Kreisgeschäftsstelle als Vertreter erfolgen, so wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Geschäftsstelle.
Unabhängig vom Agrardieselrückvergütungsantrag sind unter Umständen auch Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung zu machen. Wenn sie im Vorjahr mehr als 60.000,00 Euro Agrardieselrückvergütungen und Stromsteuererstattungen erhalten haben, ist an dieser Stelle bis zum 30. Juni eine Meldung abzugeben. Wenn Sie unterhalb dieser Grenze liegen, ist weder eine Anzeige noch eine Erklärung abzugeben. Auch diese Meldung ist zwingend nur noch online abzugeben. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt die Grenze für die erhaltenen Rückvergütungen und Erstattungen 10.000,00 Euro.