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Was müssen Sie ab dem 1. Januar 2025 beachten?

In den Verhandlungen zur letzten GAP-Reform haben das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte soziale Konditionalität in der GAP verankert. Ziel ist es, die Einhaltung arbeitsschutz- und arbeitsrechtlicher Vorschriften unionsweit zu fördern und so zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen.

Die Vorschriften der sozialen Konditionalität umfassen Regelungen zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden und Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmenden.

Was nach einer neuen Welle an Vorschriften klingt, ist in Deutschland ein alter Hut: Denn alle Vorschriften, die die Betriebe zur Wahrung der sozialen Konditionalität einhalten müssen, mussten sie in Deutschland auch schon vorher beachten.  

Neu ist allerdings, dass bei Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität die GAP-Prämienzahlungen gekürzt werden können.

Die Überwachung der Einhaltung der sozialen Konditionalität ist Aufgabe der Länder, z. B. in Schleswig-Holstein die Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, insbesondere da deren Kontrolldichte erhöht werden wird. Anlass ist nicht die soziale Konditionalität, hier wirkt sich die höhere Kontrolldichte künftig aber aus. Nach dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sind bis 2026 mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen – damit sind alle Betriebe in Schleswig-Holstein gemeint, nicht nur die landwirtschaftlichen. Für Schleswig-Holstein wird die Quote damit deutlich gesteigert – zuletzt lag sie bei lediglich 1,51 % im Jahr 2021 und 2,77 % im Jahr 2023 (Quelle: Schleswig_Holsteinischer Landtag (ltsh.de)). Da für die erhöhte Besichtigungsfrequenz auch mehr Personal erforderlich ist, wird sich die Arbeitsschutzbehörde bis zum Jahr 2026 insgesamt um 31,5 Vollzeitkräfte verstärken.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden nur, wenn es infolge der Kontrolle eine rechtskräftige Anordnung gegeben hat, an die Zahlstelle weitergegeben. Bloße Hinweise z. B. der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, reichen nicht aus, um eine Meldepflicht auszulösen.

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen sollen von Amts wegen an die Zahlstelle gemeldet werden, wenn das Arbeitsgericht in dem Verfahren

  • einen landwirtschaftlichen Bezug sieht,
  • einen Verstoß gegen arbeits(schutz)rechtliche Vorschriften festgestellt hat und
  • der Meinung ist, dass die Meldung des Verstoßes im Rahmen der Sanktionierung erforderlich ist.

Hier lässt sich ein gewisser Spielraum erkennen.

Werden Verstöße der Zahlstelle bekannt gemacht, sprechen diese auch nicht automatisch eine Prämienkürzung aus, sondern die Zahlstellen haben ebenfalls einen Ermessensspielraum, ob sie den Verstoß sanktionieren oder nicht.

Die verbreitete Sorge, dass im Rahmen der Sammelanträge arbeitsrechtliche Unterlagen, wie z. B. Arbeitsverträge oder Stundenzettel im großen Stil eingereicht werden müssten, lässt sich nach dem heutigen Erkenntnisstand nicht bestätigen.

Die Umsetzung des Gesetzes wird durch die Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zum 1. Januar 2025 erfolgen.

Für Sie besteht Handlungsbedarf auf mehreren Ebenen:

 ·  Arbeitsverträge müssen den nationalen und europarechtlichen Vorgaben entsprechen.

 · Aktuelle Arbeitszeit- oder auch Arbeitsschutz-Vorschriften müssen bekannt sein und gelebt werden, um hier keine offene Flanke zu haben.

 Wenn Sie sich fit machen wollen, stehen u. a. diese Hilfen zur Verfügung:

An dessen Ende erhalten Sie eine Dokumentation mit Hinweisen und möglichen Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung.

Mit dem Selbstcheck „Sicherheit und Gesundheit im Betrieb“ können Sie herausfinden, welchen Stellenwert die Themen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen haben.

Der GDA–ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern. 

 

  • Arbeitsrecht: Hier stehen wir Ihnen als Arbeitgeberverband zur Seite, z. B. gehen wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch die Arbeitsverträge, Abrechnungen oder Stundenzettel durch und bewerten für Sie, wo es noch Nachbesserungsbedarf gibt. Falls es noch keine schriftlichen Arbeitsverträge gibt, erstellen wir diese gern für Sie.

 

Wir vom Arbeitgeberverband beraten Sie gern.

 

 

Bauernverband Schleswig-Holstein