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Beschäftigung von Hausmännern/ Hausfrauen

Bei der kurzfristigen Beschäftigung von Arbeitnehmern entscheidet auch die Frage der Berufsmäßigkeit über die Sozialversicherungsfreiheit. Insbesondere bei EU-ausländischen Arbeitnehmern wird in dem Fragebogen zur Sozialversicherungspflicht oft „Hausmann“ als Tätigkeit im Heimatland angekreuzt. Bisher ging es in Gerichtsverfahren meist zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV), wenn keine weiteren Nachweise erbracht wurden, wovon der Lebensunterhalt in der Heimat tatsächlich bestritten wird. Denn der Arbeitgeber sei mit der Statusprüfung anhand des ausgefüllten Fragebogens seinen Arbeitgeberpflichten ausreichend nachgekommen.

Dass Arbeitgeber sich dennoch nicht immer auf die von ihren Saisonkräften in dem Formular zur Feststellung der Versicherungsfreiheit getätigten Aussagen verlassen und berufen können, zeigt nun aber eine Entscheidung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2024 (Az.: L 4 BA 2582/2022). Hier hatten die Saisonkräfte im sozialgerichtlichen Verfahren ihre Angaben im Fragebogen, sie seien Hausmänner, nicht bestätigt. Vielmehr erklärten sie gegenüber dem Gericht, dass sie in der beschäftigungslosen Zeit im Heimatland von ihrem in Deutschland verdienten Geld lebten, bzw. arbeitssuchend gemeldet wären und staatliche Unterstützung erhalten hätten. Das Sozialgericht und ihm folgend das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Saisonkräfte berufsmäßig und damit versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Dem im Fragebogen bei der Frage nach der Hausmanneigenschaft angebrachten Stempel einer polnischen Behörde haben die Richter keine Bedeutung zugemessen. Dem Stempel könne nicht einmal entnommen werden, ob nur die Abgabe der Erklärung selbst, sondern auch deren Richtigkeit bestätigt werden sollte.  

Die Richter haben in ihrer Entscheidung auch festgestellt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht trotz der falschen Angaben der Saisonarbeitskräfte im Fragebogen mit Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung begonnen hat und nicht erst mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht. In der Folge waren die Sozialversicherungsbeiträge schon ab Beginn der Tätigkeit und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Versicherungspflicht nachzuzahlen.

Folgen für die Praxis:

Die DRV hat auf Anfrage des Gesamtarbeitgeberverbands Land und Forst nur kurz auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg verwiesen. Eine Verständigung dahingehend, dass die DRV in den Prüfungen die Angaben im Fragebogen künftig wieder akzeptiert, darf damit nicht erwartet werden.  

Arbeitgeber sind deshalb bis auf Weiteres gut beraten, die Prüfung einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung sehr sorgsam vorzunehmen und sich gegebenenfalls von den Saisonkräften weitere Informationen und Nachweise geben zu lassen, wovon diese im Heimatland ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Bauernverband Schleswig-Holstein