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WIE SCHÜTZE ICH WERDENDE UND STILLENDE MÜTTER IN MEINEM BETRIEB?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit fortzusetzen, ohne ihre eigene oder die Gesundheit ihres Kindes einer unverantwortbaren Gefährdung auszusetzen.

Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, egal, ob in ihrem Betrieb schwangere oder stillende Frauen arbeiten oder nicht. Dies mag absurd erscheinen, dient aber dazu, sofort handlungsfähig zu sein und den Betriebsablauf möglichst nahtlos fortzusetzen, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erfährt.

Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Hierzu gibt es die sogenannte "Mutterschutz-Regel". Diese soll den Arbeitgebern bei der Durchführung der
mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Sie konkretisiert 

  • die Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
  • die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie 
  • die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber.

Die Mutterschutz-Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.


Die Regel ist hier einzusehen.

Weitergehende Informationen und eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch auf der Seite der SVLFG: Informationen.

Bauernverband Schleswig-Holstein