MiFa: Mitarbeitende Familienangehörige
Wann müssen MiFas einen Arbeitsvertrag haben?
In nahezu jedem Betrieb sind die Familienangehörigen in der einen oder anderen Weise eingebunden: die Kinder helfen beim Steinesammeln, die Teenies füttern die Kälber, die Ehepartner machen das Büro, die Altenteiler helfen bei der Tierfütterung. Aber wann ist eine rein familiäre Unterstützungsleistung arbeitsrechtlich von Bedeutung? Heißt: Wann zahle ich Mindestlohn und wann brauche ich einen Arbeitsvertrag und muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Der typische Fall:
Landwirtin Meyer ruft an, weil ihr 19jähriger Sohn Thomas im Betrieb Ihres Mannes mithilft. Er wohnt noch zu Hause, geht auf die weiterführende Schule und macht eigenständig, „was so anfällt“ und auch nur, wenn er hierfür neben Schule, Hausaufgaben und Hobbies noch Zeit findet. Er kommt immer so auf 5 Stunden in der Woche. Muss für ihn ein Arbeitsvertrag erstellt werden, und muss er Mindestlohn bekommen? Und was ist mit seiner Schwester, die die Buchhaltung macht?
Grundsätzlich gibt es arbeits- und steuerrechtlich zwei Gruppen von mitarbeitenden Familienangehörigen (MiFas):
Gruppe 1: Sie arbeiten nur gelegentlich mit, einfach weil sie mit auf dem Hof leben oder, „weil man das in der Familie so macht“. Das ist eine familienhafte Mithilfe, in der kein Mindestlohn zu zahlen und kein Arbeitsvertrag erforderlich ist.
Gruppe 2: Sie arbeiten genauso wie eine Fremdarbeitskraft dies tun würde und die Tätigkeit ist „ihr Job“ – dann ist dies ein reguläres Arbeitsverhältnis.
Im wahren Leben sind die Übergänge fließend. Um für Sie die Unterscheidung einfacher zu machen, finden Sie unten auf der Seite eine Übersicht mit Abgrenzungskriterien. Diese Kriterien stehen nie allein, sondern sind immer in der Gesamtschau zu bewerten.
Bei der Anmeldung von MiFas müssen Sie den Fragebogen der SVLFG nutzen, der ebenfalls die unterschiedlichen Kriterien abfragt.
Und welchen Unterschied macht das für Landwirtin Meyer?
Thomas geht noch zur Schule und wohnt zu Hause. Wenn er hilft, dann nicht, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da seine Eltern für ihn aufkommen. Da er eigenständig arbeitet und es nicht darauf ankommt, dass ihm jemand Arbeiten zuweist, ist er auch nicht in die betrieblichen Abläufe eingebunden. In der Gesamtschau ist seine Arbeit als familienhafte Mithilfe zu bewerten, für die kein Arbeitsvertrag erforderlich und keine Zeiterfassung nötig ist. Und es ist auch kein Mindestlohn zu zahlen.
Anders sieht es bei seiner 22jährigen Schwester Laura aus, die Agrarwissenschaften studiert und die nebenbei 15 Stunden/ Woche die Buchhaltung für ihre Eltern macht. Sie nutzt das Büro auf dem Betrieb und auch alle Arbeitsmittel werden gestellt. Wenn sie nicht wäre – sagt Frau Meyer – müsste sie eine Buchhalterin einstellen.
Da sie keine anderen Einkünfte hat, verdient sich Laura ihren Lebensunterhalt durch die Beschäftigung bei ihren Eltern. Sie arbeitet weisungsgebunden und ist anstelle einer Fremdarbeitskraft beschäftigt. Damit ist Laura auch wie eine Fremdarbeitskraft zu behandeln, d. h. für sie ist ein Arbeitsvertrag erforderlich mit schriftlichem Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen, sie muss Mindestlohn erhalten und schließlich ist auch ihre Arbeitszeit zu dokumentieren.
Neben diesen klaren Fällen, gibt es gibt auch weniger eindeutige Fälle – falls Sie sich bei der Bewertung beraten lassen möchten, melden Sie sich gern bei uns.
Von den arbeitsrechtlichen Fragen losgelöst ist die Frage der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK). Diese richtet sich nach den Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der SVLFG, die Sie hier nachlesen können.