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Hier finden Sie Dokumente für Ihre Aufgaben als Arbeitgeber im Betrieb.

 

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bzgl. neuem Mindestlohn seit 1.1.2025

Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro gestiegen . Sie müssen die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter zur Entlohnung anpassen. Ist ein Stundenlohn von unter 12,82 Euro vereinbart, muss der neue Lohn schriftlich fixiert werden.

Hierfür können Sie eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag nutzen. Ein Muster finden Sie hier.

Alternativ ist es auch ausreichend, wenn Sie die Lohnerhöhung per E-Mail oder per Brief mitteilen. Eine Musterformulierung für diese Alternative finden Sie hier.

In jedem Fall sollte die Mitteilung oder die Zusatzvereinbarung zur Lohnerhöhung bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden, um jederzeit im Rahmen von Kontrollen den Nachweis führen zu können, dass jedenfalls der Mindestlohn gezahlt wird.

Sollte im Arbeitsvertrag die Entlohnung bereits im Sinne von „Der Arbeitnehmer erhält den jeweils gültigen Mindestlohn“ formuliert sein oder ein Stundenlohn von mindestens 12,82 Euro vereinbart sein, müssen Sie nichts weiter tun.


 

Arbeitsverträge

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung individueller Arbeitsverträge.

Um dies für Sie so zeitsparend wie möglich zu halten, haben Sie die Möglichkeit, ein Formular auszufüllen, in dem Sie alle individuellen Anforderungen ankreuzen und benennen können. Auf dieser Basis erstellen wir Ihnen dann den maßgeschneiderten Arbeitsvertrag.

⇒ zum Formular und zum zugehörigen Hinweisblatt

Selbstverständlich beraten wir Sie bei Bedarf auch telefonisch oder persönlich. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Die Erstellung eines Arbeitsvertrags rechnen wir nach Aufwand ab. Der Mindestsatz beträgt hier 105 Euro zzgl. 10 Euro Unkostenpauschale. Bei aufwändigeren Verträgen fallen pro Stunde 115 Euro an.

 


Arbeitszeit - Dokumentationspflichten

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2022 eine "Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung für alle Betriebe und alle Arbeitnehmer" festgestellt. Für die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht ist das Bundesarbeitsministerium noch nicht über einen Gesetzesentwurf in 2023 hinausgekommen. Bis es soweit ist, können und müssen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten (ohne Azubis) stundengenau festhalten. Dies ist noch händisch möglich, Sie müssen also bislang kein elektronisches System nutzen. 


 

Arbeitszeit - Verlängerungsantrag

Im Arbeitsrecht gilt die 8-10-12-Regel. Die Regelarbeitszeit  ist auf  8 Stunden/ Tag begrenzt. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten (auf Wahl innerhalb von 24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es muss für die höhere Arbeitsbeanspruchung also immer ein Ausgleichszeitraum eingeräumt werden, so dass die Beschäftigten im Schnitt bei 8 Arbeitsstunden/ Woche bleiben.

Eine erweiterte Arbeitszeit auf 12 Stunden ist z. B. für die Erntezeit möglich, sofern ein Antrag bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gestellt wird. Dies ist in Schleswig-Holstein die „Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord“ mit den Standorten in Itzehoe, Kiel und Lübeck. 

 


 

 

Sachbezugswerte

Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die keine Geldleistungen sind. Diese gehören zu den Einkünften des Arbeitnehmers, sind aber bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei. Sozialversicherungspflichtig sind diese aber immer - jedoch nur für den Arbeitnehmer. Damit sind Sachbezüge eine gute Möglichkeit für den Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern vergünstigt Leistungen zukommen zu lassen. 

Die Sachbezugsgrenzen für Wohnung und Verpflegung werden jährlich neu festgesetzt (Sachbezugswerte). 


 

Sozialversicherungsbeiträge EU-Ausland

Wenn Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland ihren Hauptarbeitsort in ihrem Heimatland haben, zahlen sie auch dort ihre Sozialversicherungsbeiträge. Dies weisen Personen, die in Deutschland z. B. als Saisonarbeitskraft tätig sind, über die Bescheinigung "A1" nach. In diesen Fällen muss der deutsche Arbeitgeber dann mögliche Sozialversicherungsbeiträge in das Heimatland abführen, in Polen z. B. über die ZUS. 

     


     

    Fragebogen für Saisonarbeitskräfte in polnischer Sprache (Stand August 2023)

     

    Die Deutsche Rentenversicherung hat einen Übersetzungsfehler im Fragebogen korrigiert. Den neuen Fragebogen finden Sie hier.

     

     


     

    Tarifverträge 

     Hier können Sie die aktuellen Tarifverträge herunterladen:

    Bauernverband Schleswig-Holstein