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Neue Düngeverordnung und neue Landesdüngeverordnung

Die neue Düngeverordnung (DüV) gilt seit dem 1. Mai 2020. Hinzu kommt die neue Landesdüngeverordnung in Schleswig-Holstein, die seit dem 24. Dezember 2020 in Kraft ist.

Mit den neuen Verordnungen steigen die Anforderungen an das betriebliche Nährstoffmanagement und an die Dokumentation der Düngung. Im Infoblatt "Düngerecht ab 2021: Was gibt es zu beachten?" hat die Allianz für den Gewässerschutz die vielfältigen Regelungen auf einen Blick zusammengestellt.

Diese Angaben müssen Sie ab sofort dokumentieren.

Durch die Düngeverordnung ergeben sich folgende Regelungen für die Betriebe:

Vor der Düngung

Düngebedarf für N und P ermitteln

  • Für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit
  • Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (= 50 kg N/ha/Jahr oder 30 kg P2O5/ha/Jahr)
  • Herbstgabe in voller Höhe berücksichtigen

Auf hoch versorgten Standorten Limitierung der P-Düngung beachten

  • Böden über 25 mg DL-Phosphat/100 g Boden: P-Düngung nur bis zur voraussichtlichen Abfuhr (bzw. der Abfuhr einer 3-jährigen Fruchtfolge)

Im Boden verfügbare Nährstoffmengen ermitteln

  • N: eigene Untersuchung oder Nmin-Ergebnisse der LKSH sowie von anerkannten Beratungsinstitutionen (nur auf Ackerland, nicht auf Grünland)
  • P: eigene Untersuchung der Flächen >1 ha alle 6 Jahre

Sperrfristen beachten

  • Neu: Sperrfrist für Festmist und Kompost verlängert: 1.12. bis 15.1.

Düngungsbeschränkung im Herbst beachten

  • Max. 60 kg Gesamt-N oder 30 kg Ammonium-N bis 1.10.
  • Nur zu Feldfutter (bei Aussaat bis 15.9.), Zwischenfrüchten, Raps und Gerste (nach Getreidevorfrucht)

Begrenzte Ausbringmenge auf Grünland ab 1.9. (80 kg Gesamt-N/ha) beachten


Aufnahmefähigkeit des Bodens prüfen und nur düngen, wenn:

  • Boden nicht überschwemmt ist,
  • Boden nicht wassergesättigt ist,
  • Boden nicht schneebedeckt ist und
  • Boden nicht gefroren ist!

Bei der Düngung

Düngebedarf für N und P einhalten

  • P-Überhänge können innerhalb der Fruchtfolge ausgeglichen werden

Abstände zu Gewässern einhalten

  • 5 m zur Böschungsoberkante (BOK) ohne Exakttechnik
  • 1 m zur Böschungsoberkante nur bei Exakttechnik

Düngeverbot an Oberflächengewässern beachten ab einer Hangneigung von

  • 5 % (innerhalb von 20 m zur BOK): 3 m
  • 10 % (innerhalb von 20 m zur BOK): 10 m

+ weitere Auflagen bis 20 bzw. 30 m ab BOK: Einarbeitung, Reihenkultur oder Mulchsaat

 

Auf unbestelltem Ackerland Wirtschaftsdünger innerhalb von vier Stunden einarbeiten

  • Ausnahme für Kompost, Festmist von Huf- und Klauentieren, Düngemittel unter 2 % TM
  • Ab 2025: innerhalb einer Stunde einarbeiten

Ausbringvorgaben für flüssige Wirtschaftsdünger beachten

  • Auf bestelltem Ackerland Gülle, Jauche, Gärreste nur streifenförmig auf oder direkt in den Boden ausbringen
  • Gilt ab 2025 auch für Grünland

Harnstoff einarbeiten oder Ureasehemmer beigeben

 

170-kg-N-Obergrenze für alle anfallenden und zugeführten organischen Dünger einhalten

  • Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes pro ha und Jahr (Nettofläche)
  • Berechnung ohne Flächen mit Düngeverbot
  • Berücksichtigung aufbringungsbeschränkter Flächen nur bis zur zugelassenen Düngungshöhe

Nach der Düngung

Düngung dokumentieren

  • Nährstoffgehalte der Düngemittel (Gesamt-N, Ammonium-N, Gesamt-P) *)
  • Nährstoffmengen aus Düngung (2 Tage nach Düngung)
  • Nährstoffmengen aus Weidehaltung (nach der Weidehaltung)
  • Gesamtbetriebliche Bedarfs- und Düngemenge (zum 31.3. des Folgejahres)
  • 170-kg-N-Obergrenze aus org. und org.-min. Düngemitteln
  • Stoffstrombilanz (=Hoftorbilanz) (6 Monate nach Ende des Düngejahres)

Welche Betriebe müssen eine Stoffstrombilanz erstellen?

  1. Viehhaltende Betriebe über 50 GV und 2,5 GV/ha (auch flächenlose Betriebe)
  2. Viehhaltende Betriebe unterhalb den in Nr. 1 genannten Schwellenwerten, wenn der Betrieb über 750 kg N/Jahr aus Wirtschaftsdüngern aufnimmt
  3. Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen und mit einem Stoffstrombilanz-verpflichteten Betrieb nach Nr. 1 oder 2 im funktionalen Zusammenhang stehen

Ausgenommen von der Pflicht zur Stoffstrombilanz sind zunächst Ackerbaubetriebe und Viehhalter mit einem Nährstoffanfall im Betrieb unter 750 kg N/Jahr.

Folgende Vorlagen erhalten Sie in Ihrer Kreisgeschäftsstelle:

  • Vorlage für die Aufzeichnung der Nährstoffmengen aus der Düngung und aus der Weidehaltung
  • Erfassungsbogen für die Düngebedarfsermittlung (inkl. betriebliche Gesamtsummen des Nährstoffbedarfs)
  • Erfassungsbogen für die 170-kg-N-Obergrenze und die Berechnung der Lagerkapazität
  • Erfassungsbogen für die Stoffstrombilanz

Lagerraum für Wirtschaftsdünger vorhalten

  • 6 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, flüssige und feste Biogasgärreste)
  • 9 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger für Betriebe über 3 GV/ha oder ohne eigene Flächen
  • 2 Monate für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost
  • 5 Monate für Geflügelmist und -kot

Beachten Sie immer auch die wasser- und naturschutzrechtlichen Anforderungen sowie immissions- und baurechtliche Genehmigungsverfahren.

Informieren Sie sich über Anforderungen an die Lagerung und Fördermöglichkeiten.

Welche Anforderungen gelten zusätzlich in der Nitrat-Kulisse?

Liegen Ihre Flächen in der N-Kulisse? Das erfahren Sie HIER.

 

Bundesweit

1. Deckelung der N-Düngung auf 20 % unter Bedarf

  • Gilt im Durchschnitt der Betriebsflächen innerhalb der Nitrat-Kulisse
  • Gesamtbedarf für Flächen innerhalb der Nitrat-Kulisse bis 31.3. des laufenden Düngejahres zusammenstellen und um 20% reduzieren

2. 170-kg-N-Obergrenze für org. Dünger flächenscharf

 

Ausnahme von Punkt 1 + 2 für Betriebe mit Düngung von maximal 160 kg Gesamt-N/ha im Betriebsdurchschnitt (davon max. 80 kg N/ha aus Mineraldünger)

 

3. Verlängerte Sperrfristen

  • Grünland: 4 Monate: 1.10. bis 31.1. + Begrenzung der Düngung ab 1.9. auf 60 kg N/ha
  • Festmist: 3 Monate: 1.11. bis 31.1.

4. N-Düngung von Sommerkulturen nur nach Zwischenfrüchten

  • Gilt nicht für Flächen, wenn Ernte der Vorfrucht nach dem 1. Oktober des Vorjahres erfolgt ist

5. Keine Herbst-Düngung auf Ackerland

  • Ausnahme für Ausbringung zu Winterraps, wenn Nmin-Wert maximal 45 kg N/ha
  • Ausnahme für Ausbringung zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung im Herbst in Höhe des um 20% reduzierten Bedarfs
  • Ausnahme für Ausbringung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung für max. 120 kg Gesamt-N aus Festmist u. Kompost

Landesmaßnahmen Schleswig-Holstein (Landesdüngeverordnung 2020)

  1. Jährliche Untersuchung von Jauche, Gülle, flüssigen + festen Gärresten
  2. Einarbeitung von org. und org.-min. Düngemitteln innerhalb einer Stunde nach Ausbringung
  3. Teilnahme an Düngeberatung alle drei Jahre, erstmalig bis zum 31.12.2021
Bauernverband Schleswig-Holstein