Milchabholung im ASP-Seuchenfall
Ein Ausbruch der ASP kann auch Auswirkungen auf die Betriebsabläufe von Milchviehbetrieben haben, insbesondere in gemischten Betrieben mit Rindern und Schweinen, wenn Schutzmaßnahmen der Schweinepest-Verordnung im Fall eines Ausbruchs der ASP zur Anwendung kommen.
Eine besondere Situation entsteht im Falle des Ausbruchs der ASP beim Hausschwein. Bei gemischten Betrieben (Milchvieh und Schweine), die in den von der zuständigen Veterinärbehörde eingerichteten ASP-Restriktionszonen (Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet) liegen, ist bei der Milchabholung Folgendes zu beachten:
- Betriebsfremde Personen – in diesem Fall der Fahrer des Milchsammelfahrzeugs – dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.
- Die Beantragung der Genehmigung erfolgt durch den Landwirt oder durch einen Sammelantrag der Molkerei.
- Das Betreten des Betriebs durch betriebsfremde Personen darf nur in Schutzkleidung und mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände hat nach Anweisung der zuständigen Behörde zu erfolgen. Einwegschutzkleidung ist zu tragen.
Der Umfang dieser Maßnahmen sollte mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden.
Vorsorgliche Abstimmungen zwischen Milchwirtschaft und der amtlichen Überwachung über Abläufe im Fall eines ASP-Ausbruchs tragen dazu bei, dass die Abläufe im Krisenfall reibungslos sind. Dies betrifft insbesondere die Frage der Milchabholung.
Vor diesem Hintergrund hat der Bauernverband Schleswig-Holstein (BVSH) gemeinsam mit dem Kieler Landwirtschaftsministerium (Melund), der Milcherzeugervereinung Schleswig-Holstein und dem Genossenschaftsverband eine Maßnahmenübersicht ausgearbeitet, die auf die Situation für Milchviehbetriebe im Ausbruchsfall genauer eingeht.
Damit Molkereien im Fall eines ASP-Ausbruchs im Hausschweinebestand die Milchabholung von gemischten Betrieben, die in den Restriktionsgebieten liegen, sicherstellen können, erfolgt im Seuchenfall ein Sammelantrag über die Molkerei an die zuständige Veterinärbehörde. Ein solches Antragsverfahren ist mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Dies vereinfacht das Genehmigungsverfahren für Betriebe mit Milchvieh und Schweinen und die zuständigen Behörden gleichermaßen.