Landwirtschaftsministerium reagiert auf fehlerhafte Meldungen zur Güllesperrfrist
Da sowohl die Kieler Nachrichten als auch der sh:z in ihren Berichten am Freitag, 12. Januar, ein generelles Ende der Sperrfrist für Gülle ab dem 16. Januar melden, hat das Kieler Landwirtschaftsministerium (Melund) folgende Richtigstellung verfasst:
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, zum Beispiel Gülle und Gärrückstände, dürfen auf Ackerland sowie Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Die festgelegte Dauer des Sperrzeit darf nach den Vorgaben des Düngerechts nicht verkürzt werden. Sie kann allenfalls verschoben werden. Dazu ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren einzuhalten.
Somit dürfen landwirtschaftliche Betriebe Gülle und Gärrückstände – entgegen der Meldungen mancher Tageszeitungen – erst ab dem 1. Februar auf ihre Flächen aufbringen, wobei diese Flächen nicht wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren sein dürfen.
Mithin dürfen ab dem 16. Januar nur landwirtschaftliche Betriebe Gülle und Gärrückstände auf ihre Flächen aufbringen, die
- eine vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume genehmigte Sperrfristverschiebung gemäß Düngeverordnung oder
- im Rahmen der Havarieerlasse eine Zustimmung der unteren Wasserbehörde nachweisen können.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Hier ist mithin eine Aufbringung ab dem 16. Januar unter den genannten Rahmenbedingungen, in diesem Fall aber auch auf gefrorenem Boden, zulässig.
In allen anderen Fällen liegt ein Verstoß vor, der eine entsprechende Sanktionierung und Ahndung nach Prämien- und/oder Ordnungsrecht nach sich zieht.