Fristverschiebung Güterkraftverkehrsgesetz
Wie der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) am 24.07.2017 mitteilten, hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt nun klargestellt, dass die bisherige Rechtsauslegung zum Güterkraftverkehrsgesetz zunächst weiterhin Bestand hat. Die bisherige lof-Beförderungspraxis von Lohnunternehmern, Maschinenringen und Landwirten bleibt damit vorerst von der Erlaubnispflicht des GüKG ausgenommen.
Das Bundesverkehrsministerium hatte zunächst eine Auslegung verfolgt, die zu viel Unmut und Problemen in der Praxis geführt hat. Der Bundesminister sehe nun aber die Belange von Lohnunternehmen und Landwirten als berechtigt an und erweitere die Frist zur Erlangung der Erlaubnispflicht nach dem GüKG „soweit erforderlich, um ein Jahr“. Während dieser Pflichtverlängerung soll eine Regelung erarbeitet werden, die land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von der Anwendung der Vorschriften des GüKG ausnimmt.
DBV, BLU und der Bundesverband der Maschinenringe werten das Entgegenkommen von Bundesminister Dobrindt als ersten Erfolg ihrer monatelangen Bemühungen um eine sachgerechte Lösung und eine weitgehende Wahrung langjährig geübter Praxis. Nun komme es jedoch darauf an, die Ankündigung des Bundesverkehrsministers unbürokratisch umzusetzen und einfach zu gestalten. Nach der bislang vorgesehenen geänderten Rechtsauslegung des Bundesverkehrsministeriums wären alle Lohnunternehmen und Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Konstellationen erlaubnispflichtig nach dem Güterkraftverkehrsgesetz geworden, verbunden u.a. mit einer Fachkundeprüfung und einem großen Aufwand an Zeit und Geld.
Im Ergebnis bleibt damit festzustellen, dass es nun bis zu einem Jahr lang bei der bislang ausgeübten Praxis bleibt, also eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zunächst nicht benötigt wird. Solange land- oder forstwirtschaftliche Beförderung von Landwirten für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses von Betrieben zu einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen, besteht auch weiterhin keine Genehmigungspflicht. Die zunächst propagierte Rechtsauslegung, dass Lohnunternehmen bei entsprechenden Transporten für landwirtschaftliche Betriebe erlaubnispflichtig sind, wird verschoben.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ankündigung der Neuregelung sich ausschließlich auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bezieht, d. h., dass Unternehmen, die schnellere Fahrzeuge einsetzen, spätestens nach Ablauf der nun angekündigten neuerlichen Übergangsfrist, der Genehmigungsbedürftigkeit unterliegen würden.