Festsetzung der Milchabgabe auch nach Quotenende rechtmäßig
Milcherzeuger bleiben zur Zahlung der Superabgabe auch für das Milchwirtschaftsjahr 2014/15 verpflichtet. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach Ablauf des letzten Quotenjahres am 31. März 2015 hatte eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide eingelegt. Mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften gebe es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr, so ihre Begründung. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte im September 2016 Klagen von Milcherzeugern gegen die Milchabgabenbescheide abgewiesen.
Dessen Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben, argumentieren die Münchener Richter. Dies gelte für die Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten.
Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/15 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden (Aktenzeichen VII R 29/16).