EU-Kommission stimmt der schleswig-holsteinischen Wolfsrichtlinie zu
Nutztierhalter in Schleswig-Holstein werden in Zukunft bei Wolfsrissen ohne eine betriebliche Gesamtobergrenze entschädigt. Dazu fällt die sogenannte De-minimis-Regelung weg, die Entschädigungszahlungen bislang aufgrund des EU-Wettbewerbsrechts auf höchstens 15.000 € pro Betrieb innerhalb von drei Jahren beschränkte. Eine entsprechende Änderung der Wolfsrichtlinie durch das Land wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt veröffentlicht, nachdem nun die EU-Kommission dafür grünes Licht gegeben hat.
"Dass wir diesen Weg gehen wollen, haben wir im vergangenen Jahr gemeinsam mit den Nutztierhaltern und Naturschützern am Runden Tisch beschlossen und alles in die Wege geleitet. Nötig war aber, dass die EU-Kommission das akzeptiert. Das ist jetzt soweit. So können wir nun die Situation für die Nutztierhalter verbessern. Für Extremfälle sind wir damit besser gewappnet", sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne).
Im Rahmen des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements war durch das Landwirtschafts- und Umweltministerium bereits eine Richtlinie erlassen worden, die die Finanzierung verschiedenster Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe regelte. In der Vergangenheit wurden auf der Grundlage dieser Richtlinie durch Wölfe verursachte Nutztierschäden finanziell ausgeglichen – auch dann, wenn es nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass ein Wolf die Tiere gerissen hat – und im bislang einzigen schleswig-holsteinischen Wolfsgebiet wurden vorbeugende Schutzmaßnahmen – vor allem die wolfssichere Ausgestaltung von Weidezäunen – mit einem Fördersatz von 80 % finanziell gefördert.
Die EU-Kommission eröffnet in ihren Bedingungen des Agrarrahmens für entsprechende Zuwendungen an sogenannte landwirtschaftliche Primärproduzenten die Möglichkeit, diese Zahlungen als Maßnahme des Artenschutzes zu werten und diese staatlichen Beihilfen zu genehmigen. Daher hatte das schleswig-holsteinische Landwirtschafts- und Umweltministerium in Absprache mit dem Runden Tisch "Wolfsmanagement" und dem Landesverband Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter die "Richtlinie für Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe" der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt, die nun entschieden hat, keine Einwände zu erheben. Diese Entscheidung der Kommission gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Folgende Maßnahmen können mit den aufgeführten Anteilen finanziell gefördert werden:
- Investive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wölfe (80 %).
- Ausgleich von durch Wölfe entstandene Schäden (100 %). Indirekte Kosten (zum Beispiel Tierarztkosten) können zu 80 % gefördert werden.
- Prämien für Versicherungen zur Absicherung von Tierverlusten durch Wolfsrisse (80 %).
- Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit (100 %), beispielsweise durch Verbände. Diese Maßnahmen unterliegen nicht dem Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion und unterfallen daher weiterhin den Beihilferegelungen der EU (De-minimis-Regelung), wenn es sich im Einzelfall um eine Beihilfe handelt.